Bundesgesetze

Spaltungsgesetz

Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG)

SpaltGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 1996RIS-Stand 6. Dezember 2022

RIS-Gesetzesnummer 10003416 · BGBl. Nr. 304/1996 · 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

Art. 16

Art. 16 Artikel XVI

Fassung: 1. Juli 1996 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 16 SpaltG?

  • KernaussageArt. 16 SpaltG behandelt "Artikel XVI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel XVI

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 10 Artikel 10
Nächster ParagraphArt. 17 Artikel XVII

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 16 SpaltG in einfachen Worten?

Art. 16 SpaltG behandelt "Artikel XVI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1996 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Dezember 2017
Fassung seit
1. Juli 1996
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:43
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)
  • BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
  • BGBl. I Nr. 112/2015 (NR: GP XXV RV 689 AB 728 S. 83. BR: 9403 AB 9420 S. 844.)
  • BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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