Art. 1
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 7 und 12, BGBl. Nr. 304/1996)
Fassung: 27. Juli 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 SpaltG?
- KernaussageArt. 1 SpaltG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 7 und 12, BGBl. Nr. 304/1996)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 7 und 12, BGBl. Nr. 304/1996)
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 SpaltG in einfachen Worten?
Art. 1 SpaltG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 7 und 12, BGBl. Nr. 304/1996)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Dezember 2017
- Fassung seit
- 27. Juli 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:43
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)
- BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
- BGBl. I Nr. 112/2015 (NR: GP XXV RV 689 AB 728 S. 83. BR: 9403 AB 9420 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)
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Verweise
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