Bundesgesetze

Spaltungsgesetz

Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG)

SpaltGBundesgesetzFassung seit 1. August 2009RIS-Stand 6. Dezember 2022

RIS-Gesetzesnummer 10003416 · BGBl. Nr. 304/1996 · 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

Art. 11 § 2

Art. 11 § 2 Artikel 11

Fassung: 1. August 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 11 § 2 SpaltG?

  • KernaussageArt. 11 § 2 SpaltG behandelt "Artikel 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 11

Schlussbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2009, zu den §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 8, BGBl. Nr. 304/1996)

§ 2. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsenotierten Gesellschaften, ABl. Nr. L 184 vom 14.7.2007, S. 17, umgesetzt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 § 2 SpaltG in einfachen Worten?

Art. 11 § 2 SpaltG behandelt "Artikel 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Dezember 2017
Fassung seit
1. August 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:43
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 5 neu erkannte Textstelle(n), 7 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)
  • BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
  • BGBl. I Nr. 112/2015 (NR: GP XXV RV 689 AB 728 S. 83. BR: 9403 AB 9420 S. 844.)
  • BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.