Bundesgesetze

Seeschifffahrtsgesetz

Bundesgesetz über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG)

SeeSchFGBundesgesetzFassung seit 17. Mai 2012RIS-Stand 19. Dezember 2018

RIS-Gesetzesnummer 10011537 · BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2012 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 58

§ 58 Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

Fassung: 17. Mai 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 58 SeeSchFG?

  • Kernaussage§ 58 SeeSchFG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Rechtsvorschriften, die Gegenstände betreffen, die in diesem Bundesgesetz geregelt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

XII. ABSCHNITT

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 58. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Rechtsvorschriften, die Gegenstände betreffen, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Es sind dies nachstehende Rechtsvorschriften, soweit sie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch in Geltung standen:

(2) § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, c und e, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 6 bis 9, § 8 Abs. 5 und 6, § 10 Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 8, § 10 Abs. 3 bis 5, § 11 Abs. 1, §§ 16 und 17 samt Überschriften, §§ 19 bis 21 samt Überschriften, § 23 samt Überschrift, §§ 25 bis 33 samt Überschriften, § 34 Z 3 bis 5, §§ 35 bis 44 samt Überschriften, § 54 Abs. 2 Z 8 bis 13, 16 bis 25 und 27 bis 30 sowie § 60 Abs. 1 Z 1 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelXII. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 58 SeeSchFG in einfachen Worten?

§ 58 SeeSchFG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Gilt in dieser Darstellung von 17. Mai 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2018
Fassung seit
17. Mai 2012
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 82/2018 (NR: GP XXVI RV 273 AB 317 S. 43. BR: AB 10047 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
  • BGBl. I Nr. 180/2013 (NR: GP XXIV RV 2443 AB 2473 S. 213. BR: 9039 AB 9065 S. 823.)
  • BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)

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