Bundesgesetze

Seeschifffahrtsgesetz

Bundesgesetz über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG)

SeeSchFGBundesgesetzFassung seit 7. August 2013RIS-Stand 19. Dezember 2018

RIS-Gesetzesnummer 10011537 · BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2012 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 34

§ 34 Krankenfürsorge an Bord

Fassung: 7. August 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 34 SeeSchFG?

  • Kernaussage§ 34 SeeSchFG behandelt "Krankenfürsorge an Bord" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Krankenfürsorge an Bord

§ 34. Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelVI. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 33 Besatzung
Nächster Paragraph§ 45 Gerichtliche Strafen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 SeeSchFG in einfachen Worten?

§ 34 SeeSchFG behandelt "Krankenfürsorge an Bord" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. August 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2018
Fassung seit
7. August 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 82/2018 (NR: GP XXVI RV 273 AB 317 S. 43. BR: AB 10047 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
  • BGBl. I Nr. 180/2013 (NR: GP XXIV RV 2443 AB 2473 S. 213. BR: 9039 AB 9065 S. 823.)
  • BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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