Bundesgesetze

Seeschifffahrtsgesetz

Bundesgesetz über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG)

SeeSchFGBundesgesetzFassung seit 17. Mai 2012RIS-Stand 19. Dezember 2018

RIS-Gesetzesnummer 10011537 · BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2012 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Betrieb österreichischer Seeschiffe

Fassung: 17. Mai 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 SeeSchFG?

  • Kernaussage§ 18 SeeSchFG behandelt "Betrieb österreichischer Seeschiffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

IV. ABSCHNITT

Betrieb österreichischer Seeschiffe

Versicherung

§ 18. (1) Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, haben Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 300 oder mehr eine oder mehrere Bescheinigungen an Bord mitzuführen, welche gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/20/EG über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen, ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009, S. 128, nachweisen, dass der Schiffseigentümer über eine aufrechte Versicherung für das Fahrzeug verfügt, die Seeforderungen abdeckt, welche der Haftungsbeschränkung nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen wurde, in seiner durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung unterliegen. Der Versicherungsbetrag je Fahrzeug und je Vorfall hat dem jeweiligen Haftungshöchstbetrag nach dem Übereinkommen zu entsprechen.

(2) Die vom Versicherungsgeber ausgestellten Bescheinigungen müssen folgende Angaben enthalten:

(3) Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 SeeSchFG in einfachen Worten?

§ 18 SeeSchFG behandelt "Betrieb österreichischer Seeschiffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Mai 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2018
Fassung seit
17. Mai 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:27
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 82/2018 (NR: GP XXVI RV 273 AB 317 S. 43. BR: AB 10047 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
  • BGBl. I Nr. 180/2013 (NR: GP XXIV RV 2443 AB 2473 S. 213. BR: 9039 AB 9065 S. 823.)
  • BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.