Bundesgesetze

Seeschifffahrtsgesetz

Bundesgesetz über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG)

SeeSchFGBundesgesetzIn Kraft seit 17. Mai 2012RIS-Stand 19. Dezember 2018

RIS-Gesetzesnummer 10011537 · BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2012 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 17. Mai 2012 bis laufend

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische Jachten Anwendung.

(2) Anderen Seeschiffen als Jachten werden keine Rechte als österreichisches Seeschiff erteilt.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

§ 3

§ 3 Flaggenführung und Reedereizeichen

Fassung: 17. Mai 2012 bis laufend

Flaggenführung und Reedereizeichen

§ 3. (1) Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) in der Form gemäß Abs. 2 darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden; sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen.

(2) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten, waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes (zB durch rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.

(3) Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

§ 4

§ 4 Kennzeichen

Fassung: 17. Mai 2012 bis laufend

Kennzeichen

§ 4. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(2) Der Name des österreichischen Seeschiffes hat sich von Namen anderer österreichischer Seeschiffe deutlich zu unterscheiden und ist so zu wählen, daß er dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist.

(3) Der Name des Registerhafens „Wien“ ist am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen des österreichischen Seeschiffes, anzubringen.

(4) Der Name des österreichischen Seeschiffes und des Registerhafens sind in mindestens acht Zentimeter hohen, jederzeit gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen oder römischen Ziffern anzubringen.

(5) Jede Änderung des Namens eines österreichischen Seeschiffes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Seebrief ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Berichtigung einzureichen.

§ 5

§ 5 Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und der immerwährenden Neutralität der Republik Österreich

Fassung: 17. Mai 2012 bis laufend

Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und der immerwährenden Neutralität der Republik Österreich

§ 5. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einzelfall durch Bescheid oder allgemein durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß durch ein österreichisches Seeschiff die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet wird oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten bzw. zu zwischenstaatlichen Organisationen in schwerwiegender Weise beeinträchtigt werden. Durch solche Verordnungen oder Bescheide kann österreichischen Seeschiffen das Befahren bestimmter Seegebiete, das Anlaufen bestimmter Häfen, die Beförderung bestimmter Güter oder Personen allgemein oder zwischen bestimmten Häfen, die Ausübung bestimmter Arten der Fischerei, die Anstellung bestimmter Personen als Besatzungsmitglieder verboten oder nur unter entsprechenden Bedingungen gestattet werden.

§ 6

§ 6 Gerichtliche Zuständigkeit

Fassung: 15. April 1981 bis laufend

Gerichtliche Zuständigkeit

§ 6. (1) Ist für den Eigentümer oder für den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein allgemeiner Gerichtsstand (§§ 66 ff. Jurisdiktionsnorm) in Österreich nicht begründet, so bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren, die mit dem Erwerb und dem Betrieb dieses Seeschiffes zusammenhängen, nach dem Sitz des für die Führung des Seeschiffsregisters zuständigen Gerichtes.

(2) Soweit Rechtsvorschriften darauf abstellen, daß sich an einem Ort innerhalb des Bundesgebietes eine Sache befindet oder ein Ereignis abspielt, gilt das österreichische Seeschiff als an dem Ort gelegen, an dem sich das für die Führung des Seeschiffsregisters zuständige Gericht befindet.

(3) Ist eine strafbare Handlung auf einem österreichischen Seeschiff oder mit Bezug auf ein österreichisches Seeschiff begangen worden und ist nicht bereits die Zuständigkeit eines anderen inländischen Gerichtes begründet, so steht das Strafverfahren dem Gericht zu, an dessen Sitz das Seeschiffsregister geführt wird.

§ 7

§ 7 Zulassung zur Seeschifffahrt und Eintragung

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

II. ABSCHNITT

Zulassung zur Seeschifffahrt und Eintragung

Allgemeines

§ 7. (1) Die Zulassung zur Seeschifffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden.

(2) Mit der Zulassung zur Seeschifffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die Zulassung zur Seeschifffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt. Diese Urkunde gilt als Bescheid.

(4) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird.

§ 8

§ 8 Zulassung zur Seeschifffahrt

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Zulassung zur Seeschifffahrt

§ 8. (1) Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden,

(2) Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn

(3) Einer nicht voll handlungsfähigen Person darf die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit. a auf deren gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) zutrifft.

(4) Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e bzw. 4 erfüllen.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(7) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen innerhalb von vier Wochen zu melden.

(8) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

§ 9

§ 9 Eintragung in das Seeschiffsregister

Fassung: 17. Mai 2012 bis laufend

Eintragung in das Seeschiffsregister

§ 9. Eine Verpflichtung zur Eintragung von Jachten in das Seeschiffsregister besteht nicht.

§ 10

§ 10 Erlöschen und Widerruf der Zulassung

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 10. (1) Die Zulassung erlischt

(2) Die Zulassung ist zu widerrufen,

(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(6) Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.

(7) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.

(8) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.

§ 11

§ 11 Sondervorschriften für Jachten

Fassung: 7. August 2013 bis laufend

III. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Jachten

Allgemeines

§ 11. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(2) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)

(4) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von § 8 Abs. 8 müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

(5) Die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 7 Abs. 1 auf zehn Jahre zu befristen.

(6) Die Zulassungen von Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr gelten nach Maßgabe deren Befristung bis zu deren Ablauf weiter.

§ 12

§ 12 Kennzeichen

Fassung: 10. Juni 2005 bis laufend

Kennzeichen

§ 12. (1) Jede Jacht hat das von der Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Dieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils an der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.

(2) Dem amtlichen Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.

§ 13

§ 13 Zulassung

Fassung: 17. Mai 2012 bis laufend

Zulassung

§ 13. (1) Die Zulassung einer Jacht zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 unter Berücksichtigung des § 11 gegeben sind.

(2) Die Zulassung zur Seeschifffahrt gemäß Abs. 1 darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurde.

(3) Die Zeugnisse gemäß Abs. 2 können durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und sie nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird.

(4) Bei der Zulassung von Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.

§ 15

§ 15 Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten

§ 15. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über Antrag eines Vereins gemäß § 1 Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002 in der geltenden Fassung, (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid festzustellen, dass die von diesem im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind. Die Gültigkeit der Feststellung ist mit fünf Jahren zu befristen. Die wiederholte Feststellung bedarf eines neuerlichen Antrags.

(2) Eine Feststellung gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn die Prüfungsorganisation die Beurteilung der Befähigung von die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 erfüllenden Bewerberinnen und Bewerbern um Befähigungsausweise zur Führung von Jachten auf See durch theoretische und praktische Prüfungen sicherstellen kann. Dies gilt als gegeben, wenn die Prüfungsorganisation

(2a) Die wiederholte Feststellung gemäß Abs. 1 hat zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass im Rahmen vorangehend geltender Feststellung mindestens 150 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellte Befähigungsausweise zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten gemäß Abs. 11 geführt haben.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über

(4) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 Z 4 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben in den von ihnen ausgestellten Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, unter Anführung der Geschäftszahl des Feststellungsbescheids gemäß Abs. 1 den Vermerk anzubringen, dass die genehmigte Prüfungsordnung, im Falle des Bestehens einer gemäß Abs. 8 mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Prüfungsordnung diese, eingehalten wurde. Der Vermerk ist ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungen anzubringen, die von Prüferinnen bzw. Prüfern durchgeführt wurden, welche durch die Prüfungsorganisation bestellt wurden.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat

(7) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfer für Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, einschließlich des Berechtigungsumfangs im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren.

(8) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben mit den anderen derartigen Prüfungsorganisationen im Interesse der Weiterentwicklung des Prüfungswesens sowie der weitestgehenden Vereinheitlichung der Prüfungsordnungen zusammenzuarbeiten und gemeinsam jährlich der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten, widrigenfalls drei Monate nach erfolgloser Ermahnung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese bzw. dieser durch Verordnung eine einheitliche Prüfungsordnung zu erlassen hat. Diesfalls haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für Tätigkeiten zum Zwecke der Austellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, die verordnete Prüfungsordnung anzuwenden.

(9) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 unterliegen hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und der Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 der Kontrolle durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zu diesem Zweck haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für die Dauer von drei Jahren Dokumentationen über die abgehaltenen Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten der theoretischen Prüfungen und der Logbücher bzw. Aufzeichnungen der praktischen Prüfungen aufzubewahren und zur Einsicht bereitzuhalten.

(10) Die Feststellung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2, die Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 nicht mehr gegeben ist oder die betreffende Prüfungsorganisation bzw. eines ihrer Organe in Ausübung dieser Funktion wettbewerbsrechtliche Vorschriften wiederholt verletzt hat.

(11) Die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (§ 4 Abs. 1 Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004) hat auf Grundlage von im privaten Rechtsverhältnis von Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweisen, welche den Vermerk gemäß Abs. 5 enthalten, bei gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie anderen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 auszustellen. Diese gelten als amtlich anerkannte Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Jachten auf See. Die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. hat zum Zwecke der Ausstellung von Duplikaten nach Verlust von Internationalen Zertifikaten die deren Ausstellung zu Grunde liegenden Dokumente 90 Jahre gesichert in analoger oder digitalisierter Form aufzubewahren. Im Falle des Verlustes oder Diebstahls sind Duplikate nur bei Vorlage einer durch die Berechtigte bzw. den Berechtigten eines Internationalen Zertifikats bei einer Polizeidienststelle eingebrachten Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige auszufolgen.

(12) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt durch ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht.

(13) Als Ersatz für die mit der Ausstellung Internationaler Zertifikate ursächlich im Zusammenhang stehenden Kosten haben Bewerberinnen und Bewerber vor Ausfolgung eines Internationalen Zertifikats einen pauschalierten Geldbetrag an die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ zu entrichten, welcher die Umsatzsteuer und die mit dem Antrag zur Ausstellung des Internationalen Zertifikats anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben beinhaltet. Der Pauschalbetrag ist von der „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ nach ihrem Aufwand unter Berücksichtigung steuer-, gebühren- und abgabenrechtlicher Vorschriften zu bemessen und von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Verkehr zu genehmigen.

(14) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Internationale Zertifikate zu entziehen, wenn die geistige und körperliche Eignung gemäß Abs. 3 Z 3 nicht bzw. nicht mehr gegeben ist.

(15) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Internationalen Zertifikats gemäß Abs. 1 besteht nicht.

§ 15a

§ 15a Aufsichtsrecht des Bundes

Fassung: 17. Mai 2012 bis laufend

Aufsichtsrecht des Bundes

§ 15a. (1) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 11 unterliegt die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der bzw. dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer widerrufen, wenn diese bzw. dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.

(3) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 11 unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie sind an ihre bzw. seine Weisung gebunden.

§ 18

§ 18 Betrieb österreichischer Seeschiffe

Fassung: 17. Mai 2012 bis laufend

IV. ABSCHNITT

Betrieb österreichischer Seeschiffe

Versicherung

§ 18. (1) Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, haben Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 300 oder mehr eine oder mehrere Bescheinigungen an Bord mitzuführen, welche gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/20/EG über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen, ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009, S. 128, nachweisen, dass der Schiffseigentümer über eine aufrechte Versicherung für das Fahrzeug verfügt, die Seeforderungen abdeckt, welche der Haftungsbeschränkung nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen wurde, in seiner durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung unterliegen. Der Versicherungsbetrag je Fahrzeug und je Vorfall hat dem jeweiligen Haftungshöchstbetrag nach dem Übereinkommen zu entsprechen.

(2) Die vom Versicherungsgeber ausgestellten Bescheinigungen müssen folgende Angaben enthalten:

(3) Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

§ 22

§ 22 Führung österreichischer Seeschiffe

Fassung: 17. Mai 2012 bis laufend

V. ABSCHNITT

Führung österreichischer Seeschiffe

Ordnung an Bord

§ 22. Der Kapitän ist für die Ordnung an Bord verantwortlich. Alle an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Kapitäns zu befolgen, die er zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt.

§ 24

§ 24 Hilfeleistung in Seenot

Fassung: 15. April 1981 bis laufend

Hilfeleistung in Seenot

§ 24. Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat bei dessen Führung die Bestimmmungen der in Österreich rechtswirksamen internationalen Übereinkommen betreffend in Gefahr oder Seenot befindlichen Seeschiffen oder Personen sowie die diese Übereinkommen erfüllenden Gesetze zu befolgen.

§ 33

§ 33 Besatzung

Fassung: 7. August 2013 bis laufend

VI. ABSCHNITT

Besatzung

Seedienstbuch

§ 33. (1) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Hauptwohnsitz im Inland kann bei einer Verheuerung auf Seeschiffen von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag ein Seedienstbuch ausgestellt werden; eine Verpflichtung zum Besitz eines Seedienstbuchs besteht nicht.

(2) Die Ausstellung des Seedienstbuchs muss auf ausreichende urkundliche Belege gestützt sein, aus denen insbesondere die Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers und das Heuerverhältnis hervorgehen.

(3) Die näheren Ausführungen über Form, Inhalt und Führung des Seedienstbuchs unter Berücksichtigung der Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung zu erlassen. Teil M der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. II Nr. 169/2012, gilt als Ausführungsverordnung im Sinne dieser Bestimmung.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die von ihr bzw. ihm ausgestellten Seedienstbücher ein Verzeichnis zu führen.

§ 34

§ 34 Krankenfürsorge an Bord

Fassung: 7. August 2013 bis laufend

Krankenfürsorge an Bord

§ 34. Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über

§ 45

§ 45 Gerichtliche Strafen

Fassung: 15. April 1981 bis laufend

VIII. ABSCHNITT

Gerichtliche Strafen

Seeraub

§ 45. (1) Wer gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie gefährlich bedroht (§ 74 Z 5 StGB), um sich eines Seeschiffes, seiner Ladung oder einer auf dem Schiff befindlichen Person zu bemächtigen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1 StGB) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 46

§ 46 Seeräubertum

Fassung: 15. April 1981 bis laufend

Seeräubertum

§ 46. Wer ein Seeschiff ausrüstet oder führt oder auf einem Seeschiff Dienst leistet, das zum Seeraub bestimmt ist, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 47

§ 47 Nötigung eines Vorgesetzten

Fassung: 15. April 1981 bis laufend

Nötigung eines Vorgesetzten

§ 47. (1) Ein Besatzungsmitglied, das den Kapitän oder einen anderen Vorgesetzten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Dienstverrichtung hindert oder zu einer Dienstverrichtung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn der Kapitän oder der andere Vorgesetzte zu der Dienstverrichtung, an der er gehindert wird, ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Dienstverrichtung, an der er gehindert wird, gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.

§ 48

§ 48 Mißhandlung eines Vorgesetzten

Fassung: 15. April 1981 bis laufend

Mißhandlung eines Vorgesetzten

§ 48. (1) Ein Besatzungsmitglied, das den Kapitän oder einen anderen Vorgesetzten an Bord oder im Dienst am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, tätlich mißhandelt oder mit einer Mißhandlung bedroht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 49

§ 49 Meuterei im Schiffsdienst

Fassung: 15. April 1981 bis laufend

Meuterei im Schiffsdienst

§ 49. (1) Wer eine der in den §§ 47 und 48 mit Strafe bedrohten Handlungen gemeinsam mit anderen begeht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Der Anführer ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 50

§ 50 Verweigerung des Gehorsams

Fassung: 15. April 1981 bis laufend

Verweigerung des Gehorsams

§ 50. (1) Ein Besatzungsmitglied, das gemeinsam mit anderen gegenüber dem Kapitän oder einem anderen Vorgesetzten trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an der Tat als Anführer teilnimmt oder wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder wer den Vorgesetzten tätlich mißhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 51

§ 51 Mißbrauch der Gewalt durch den Vorgesetzten

Fassung: 15. April 1981 bis laufend

Mißbrauch der Gewalt durch den Vorgesetzten

§ 51. Ein Vorgesetzter, der im Dienst auf einem Seeschiff, mit dem Vorsatz, dadurch eine an Bord befindliche Person zu schädigen, die ihm zustehende Gewalt mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 52

§ 52 Pflichtverletzung in Beziehung auf Schiffsurkunden

Fassung: 15. April 1981 bis laufend

Pflichtverletzung in Beziehung auf Schiffsurkunden

§ 52. (1) Wer als Kapitän oder Besatzungsmitglied in Ausübung seines Dienstes in einer vorgeschriebenen Schiffsurkunde ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet oder unter Ausnützung der ihm durch seinen Dienst gebotenen Gelegenheit eine falsche Urkunde dieser Art herstellt oder eine echte verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine vorgeschriebene Schiffsurkunde, die ihm vermöge seines Dienstes anvertraut oder zugänglich ist, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

§ 53

§ 53 Mißachtung behördlicher Anordnungen

Fassung: 15. April 1981 bis laufend

Mißachtung behördlicher Anordnungen

§ 53. Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Seeschiff einer von der zuständigen österreichischen Behörde verfügten Beschlagnahme, Versteigerung oder Enteignung entzieht oder die Verwendung eines Seeschiffes für die Versorgung des Landes in Krisenzeiten vereitelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 54

§ 54 Verwaltungsstrafen

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

IX. ABSCHNITT

Verwaltungsstrafen

Strafbestimmungen

§ 54. (1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wer

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bilden.

(4) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 eingeleitet, so gilt der Eigentümer als Vertreter im Sinne des § 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Dies gilt nicht, soweit sich das Besatzungsmitglied im Einzelfall durch eine andere Person mit Wohnsitz im Inland vertreten lässt oder einer solchen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt hat.

(5) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 82/2018)

§ 55

§ 55 Strafbehörde

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Strafbehörde

§ 55. (1) Behörde für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

§ 56

§ 56 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

X. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 56. (1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erteilten Bewilligungen zur Führung der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur Seeschifffahrt nach diesem Bundesgesetz.

(2) Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen ein Seebrief auszustellen.

(3) Für Jachten, deren Verfahren zur Zulassung zur Seeschifffahrt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, anhängig ist, gilt die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiter.

(4) Die Namen der Jachten, die nach der bis zum In-Kraft-Treten der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, geltenden Rechtslage zur Seeschifffahrt zugelassen wurden, gelten als amtliche Kennzeichen.

(5) Zulassungen zur Seeschifffahrt, die gemäß § 7 Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, geltenden Fassung erteilt wurden, gelten unter Berücksichtigung zeitlicher Beschränkungen ihrer Geltungsdauer weiter.

(6) Befähigungsausweise, die gemäß § 15 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung als gleichwertig anerkannt wurden, gelten weiter.

(7) Über eine Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 verfügende Prüfungsorganisationen können auf nach dem 31. Dezember 2011 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweisen den Vermerk gemäß § 15 Abs. 5 anbringen, sofern

(8) § 15 Abs. 2a ist auf die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß § 15 Abs. 1 geltenden Feststellungen nicht auzuwenden.

§ 58

§ 58 Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

Fassung: 17. Mai 2012 bis laufend

XII. ABSCHNITT

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 58. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Rechtsvorschriften, die Gegenstände betreffen, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Es sind dies nachstehende Rechtsvorschriften, soweit sie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch in Geltung standen:

(2) § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, c und e, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 6 bis 9, § 8 Abs. 5 und 6, § 10 Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 8, § 10 Abs. 3 bis 5, § 11 Abs. 1, §§ 16 und 17 samt Überschriften, §§ 19 bis 21 samt Überschriften, § 23 samt Überschrift, §§ 25 bis 33 samt Überschriften, § 34 Z 3 bis 5, §§ 35 bis 44 samt Überschriften, § 54 Abs. 2 Z 8 bis 13, 16 bis 25 und 27 bis 30 sowie § 60 Abs. 1 Z 1 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, außer Kraft.

§ 59

§ 59 Inkrafttreten

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

XIII. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. April 1981 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 54 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 1, § 2 Z 5, § 9, § 11 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 2 und 4, § 15, § 15a, § 18, § 54 Abs. 2 Z 4, 6, 14 und 26 und Abs. 4, § 56 Abs. 5 bis 7 sowie § 60 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschifffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) § 55 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 4 und § 33 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) § 15 Abs. 6 und 10 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) § 2 Z 2 und 5, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 8, § 15 Abs. 1, 2a, 5 und 11 sowie § 56 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt § 54 Abs. 6 außer Kraft.

§ 60

§ 60 Vollziehung

Fassung: 17. Mai 2012 bis laufend

XIV. ABSCHNITT

Vollziehung

§ 60. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 17. Mai 2012 bis laufend