Bundesgesetze

Schusswaffenkennzeichnungsgesetz

Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG)

SchKGBundesgesetzFassung seit 17. Oktober 2025RIS-Stand 16. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011325 · BGBl. I Nr. 117/2020 · 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Inkrafttreten

Fassung: 17. Oktober 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 SchKG?

  • Kernaussage§ 9 SchKG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2025 treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. (Anm. 1)

(__________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 96/2026: 28.4.2026)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8 Vollziehung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 SchKG in einfachen Worten?

§ 9 SchKG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Oktober 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. April 2026
Fassung seit
17. Oktober 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 57/2025 (NR: GP XXVIII AB 205 S. 41. BR: 11685 AB 11689 S. 981.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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