§ 4
§ 4 Verwaltungsübertretung
Fassung: 28. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 SchKG?
- Kernaussage§ 4 SchKG behandelt "Verwaltungsübertretung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwaltungsübertretung
§ 4. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen nicht gemäß § 1 kennzeichnet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Sofern diese Verwaltungsübertretung durch einen Gewerbetreibenden begangen wurde, ist dieser mit einer Geldstrafe bis zu 12 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Wegen Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 1 erforderliche Kennzeichnung durchführt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 SchKG in einfachen Worten?
§ 4 SchKG behandelt "Verwaltungsübertretung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. April 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. April 2026
- Fassung seit
- 28. April 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 57/2025 (NR: GP XXVIII AB 205 S. 41. BR: 11685 AB 11689 S. 981.)
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