§ 1
§ 1 Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen
Fassung: 28. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 SchKG?
- Kernaussage§ 1 SchKG behandelt "Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen
§ 1. (1) Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Bundesgebiet in Verkehr bringt, nachdem diese
(2) Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG). Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.
(3) Die Kennzeichnung hat die Angaben zu dem Hersteller oder der Marke, dem Herstellungsland oder -ort, der Herstellungsnummer und dem Herstellungsjahr, soweit es nicht bereits Teil der Herstellungsnummer ist, und gegebenenfalls die Typenbezeichnung zu umfassen. Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um gemäß diesem Absatz gekennzeichnet zu werden, hat dieser zumindest eine Herstellungsnummer oder einen alphanumerischen oder digitalen Code aufzuweisen.
(4) Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, sind gemäß Abs. 1 bis 3 sowie derart zu kennzeichnen, dass daraus die überführende Stelle ableitbar ist.
(5) Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung oder zum Handel von nichtmilitärischen und militärischen Schusswaffen und Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Z 2 lit. a und b der Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl. Nr. 194/1994) sind ermächtigt, die Kennzeichnung im Sinne des Abs. 1 bis 4 durchzuführen. Den Gewerbetreibenden gebührt hierfür vom Inhaber des gekennzeichneten Gegenstandes ein angemessenes Entgelt. In Fällen des Abs. 4 kann die Kennzeichnung auch von einer Gebietskörperschaft durchgeführt werden.
(6) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz), BGBl. Nr. 141/1951, bleiben unberührt.
(7) Der Bundesminister für Inneres hat die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 SchKG in einfachen Worten?
§ 1 SchKG behandelt "Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 17. April 2026
- Fassung seit
- 28. April 2026
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- BGBl. I Nr. 57/2025 (NR: GP XXVIII AB 205 S. 41. BR: 11685 AB 11689 S. 981.)
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