Bundesgesetze

Schusswaffenkennzeichnungsgesetz

Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG)

SchKGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 2021RIS-Stand 16. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011325 · BGBl. I Nr. 117/2020 · 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen

Fassung: 28. April 2026 bis laufend

Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen

§ 1. (1) Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Bundesgebiet in Verkehr bringt, nachdem diese

(2) Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG). Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.

(3) Die Kennzeichnung hat die Angaben zu dem Hersteller oder der Marke, dem Herstellungsland oder -ort, der Herstellungsnummer und dem Herstellungsjahr, soweit es nicht bereits Teil der Herstellungsnummer ist, und gegebenenfalls die Typenbezeichnung zu umfassen. Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um gemäß diesem Absatz gekennzeichnet zu werden, hat dieser zumindest eine Herstellungsnummer oder einen alphanumerischen oder digitalen Code aufzuweisen.

(4) Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, sind gemäß Abs. 1 bis 3 sowie derart zu kennzeichnen, dass daraus die überführende Stelle ableitbar ist.

(5) Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung oder zum Handel von nichtmilitärischen und militärischen Schusswaffen und Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Z 2 lit. a und b der Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl. Nr. 194/1994) sind ermächtigt, die Kennzeichnung im Sinne des Abs. 1 bis 4 durchzuführen. Den Gewerbetreibenden gebührt hierfür vom Inhaber des gekennzeichneten Gegenstandes ein angemessenes Entgelt. In Fällen des Abs. 4 kann die Kennzeichnung auch von einer Gebietskörperschaft durchgeführt werden.

(6) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz), BGBl. Nr. 141/1951, bleiben unberührt.

(7) Der Bundesminister für Inneres hat die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

§ 2

§ 2 Kennzeichnung von Munition

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kennzeichnung von Munition

§ 2. Hinsichtlich der Kennzeichnung von Munition ist die Patronenprüfordnung 2013, BGBl. II Nr. 446/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2019 anzuwenden.

§ 3

§ 3 Ausnahmebestimmungen

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Ausnahmebestimmungen

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:

(2) Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung im Sinne des Abs. 1 Z 4, wenn ihnen insbesondere im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Behörde gemäß § 48 WaffG hat auf Antrag unter Beiziehung des Bundesdenkmalamtes festzustellen, ob eine Ausnahme im Sinne des Abs. 1 Z 4 vorliegt.

§ 4

§ 4 Verwaltungsübertretung

Fassung: 28. April 2026 bis laufend

Verwaltungsübertretung

§ 4. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen nicht gemäß § 1 kennzeichnet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Sofern diese Verwaltungsübertretung durch einen Gewerbetreibenden begangen wurde, ist dieser mit einer Geldstrafe bis zu 12 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wegen Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 1 erforderliche Kennzeichnung durchführt.

§ 5

§ 5 Übergangsregelung

Fassung: 28. April 2026 bis laufend

Übergangsregelung

§ 5. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.

§ 6

§ 6 Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

§ 7

§ 7 Verweisungen

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Verweisungen

§ 7. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 8

§ 8 Vollziehung

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 9

§ 9 Inkrafttreten

Fassung: 17. Oktober 2025 bis laufend

Inkrafttreten

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2025 treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. (Anm. 1)

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 96/2026: 28.4.2026)