§ 97a
§ 97a Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 130/2003
Fassung: 1. August 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 97a PG 1965?
- Kernaussage§ 97a PG 1965 behandelt "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 130/2003" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 11 lit. f, § 13, § 17 Abs. 2a und 2b, § 21 und §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 130/2003
§ 97a. (1) § 11 lit. f, § 13, § 17 Abs. 2a und 2b, § 21 und § 23 gelten auch für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. § 5 Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Derartige Anträge sind nur bis 31. Dezember 2004 zulässig. Studiennachweise nach § 17 Abs. 2b sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.
(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist § 56 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) § 42 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 97a PG 1965 in einfachen Worten?
§ 97a PG 1965 behandelt "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 130/2003" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. September 2015
- Fassung seit
- 1. August 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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