Art. 6
Art. 6 Artikel VI
Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 6 PG 1965?
- KernaussageArt. 6 PG 1965 behandelt "Artikel VI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Ermittlung der Ruhegenüsse der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und der Universitäts(Hochschul)assistenten, die vor...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel VI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1983, zu § 41, BGBl. Nr. 340/1965)
(1) Für die Ermittlung der Ruhegenüsse der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und der Universitäts(Hochschul)assistenten, die vor dem 1. Jänner 1984 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und für die Ermittlung der Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen nach solchen Beamten ist anstelle der bisherigen Gehaltsstufe 1 die Gehaltsstufe 2 und in allen übrigen Fällen weiterhin die bisherige Gehaltsstufe maßgebend. Doch sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, vom 1. Jänner 1984 an in den einzelnen Gehaltsstufen die im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I festgesetzten neuen Ansätze zu berücksichtigen.
(2) In der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1985 treten bei der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der im Abs. 1 genannten Personen an die Stelle der im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in den Gehaltsstufen 5 bis 16 vorgesehenen neuen Ansätze die nachstehend angeführten Beträge:
in der Gehaltsstufe
Schilling
5
16 914
6
18 263
7
19 610
8
20 959
9
22 305
10
23 653
11
24 999
12
26 348
13
27 694
14
29 043
15
30 389
16
31 986
(3) Für das Ausmaß der Dienstalterszulage, die bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen zu berücksichtigen ist, gilt weiterhin die Regelung des § 56 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.
(4) Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen das Gehalt der Gehaltsstufe 9 oder 13 und eine der betreffenden Gehaltsstufe entsprechende Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage vom 1. Jänner 1984 an in dem für Leiter der Verwendungsgruppe L 1 in der Gehaltsstufe 10 beziehungsweise 14 vorgesehenen Ausmaß zu berücksichtigen.
(5) Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage weiterhin nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung zu berücksichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 PG 1965 in einfachen Worten?
Art. 6 PG 1965 behandelt "Artikel VI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1985 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1985
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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