Bundesgesetze

Pensionsgesetz 1965

Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965)

PG 1965BundesgesetzFassung seit 24. Dezember 1974RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008210 · BGBl. Nr. 340/1965 · 65/01 Allgemeines Pensionsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 Artikel I

Fassung: 24. Dezember 1974 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 PG 1965?

  • KernaussageArt. 1 PG 1965 behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel I

(Anm.: aus BGBl. Nr. 774A/1974, zu § 41 Abs. 2, BGBl. Nr. 340/1965)

§ 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.200/1969, Nr. 226/1970, Nr. 216/1972, Nr. 320/1973 und Nr. 393/1974, wird gemäß § 8 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches angesichts der Worte „die Höhe“ vor den Worten „des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen“ authentisch dahin ausgelegt, daß die durch die 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, die 23. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 168/1972, die 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, die 26. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1973, und durch die 27. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 392/1974, neu eingeführten ruhegenußfähigen Zulagen keine Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Beamten des Ruhestandes, die vor Einführung dieser Zulagen aus dem Dienststand ausgeschieden sind, zur Folge haben; es sei denn, daß anläßlich der Einführung einer Zulage gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT XV · SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 110 Vollziehung
Nächster ParagraphArt. 2 Artikel II

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 PG 1965 in einfachen Worten?

Art. 1 PG 1965 behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 1974 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Oktober 2020
Fassung seit
24. Dezember 1974
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 04:03
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.