Bundesgesetze

Pensionsgesetz 1965

Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965)

PG 1965BundesgesetzFassung seit 10. Oktober 2024RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008210 · BGBl. Nr. 340/1965 · 65/01 Allgemeines Pensionsrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Ruhegenußberechnungsgrundlage

Fassung: 10. Oktober 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 PG 1965?

  • Kernaussage§ 4 PG 1965 behandelt "Ruhegenußberechnungsgrundlage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ruhegenußberechnungsgrundlage

§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder einer Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 78f BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro (Anm. 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.

(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.

(2b) An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.

(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.

(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 423/2023 für 2024: 2 163,78 Euro

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT II
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 PG 1965 in einfachen Worten?

§ 4 PG 1965 behandelt "Ruhegenußberechnungsgrundlage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Oktober 2024 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Januar 2026
Fassung seit
10. Oktober 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 01:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

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