Bundesgesetze

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999)

ÖPNRV-G 1999BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2000RIS-Stand 13. Juni 2016

RIS-Gesetzesnummer 20000097 · BGBl. I Nr. 204/1999 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33

Fassung: 1. Januar 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 ÖPNRV-G 1999?

  • Kernaussage§ 33 ÖPNRV-G 1999 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Abgabe ist sowohl von im Zeitpunkt der Ausschreibung bestehenden als auch von künftig zu errichtenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt VI
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 ÖPNRV-G 1999 in einfachen Worten?

§ 33 ÖPNRV-G 1999 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2000 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juni 2016
Fassung seit
1. Januar 2000
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 20:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2015 (NR: GP XXV RV 511 AB 548 S. 68. BR: AB 9359 S. 841.)
  • BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

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Verweise

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