Bundesgesetze

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999)

ÖPNRV-G 1999BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2000RIS-Stand 13. Juni 2016

RIS-Gesetzesnummer 20000097 · BGBl. I Nr. 204/1999 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Vermeidung von Parallelverkehren, Verknüpfungsverbesserung

Fassung: 1. Januar 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 ÖPNRV-G 1999?

  • Kernaussage§ 20 ÖPNRV-G 1999 behandelt "Vermeidung von Parallelverkehren, Verknüpfungsverbesserung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verkehrspolitisch nicht notwendige Parallelführungen von Kraftfahrlinien untereinander oder von Schienenbahnen und Kraftfahrlinien sind zu vermeiden. Anstelle...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt III

Vermeidung von Parallelverkehren, Verknüpfungsverbesserung

§ 20. (1) Verkehrspolitisch nicht notwendige Parallelführungen von Kraftfahrlinien untereinander oder von Schienenbahnen und Kraftfahrlinien sind zu vermeiden. Anstelle eines solchen Parallelverkehrs ist eine verbesserte Zubringung oder Bedienung anderer Bereiche, insbesondere von durch öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nur unzureichend bedienten Gebieten, in Betracht zu ziehen.

(2) Für parallelführende Linien oder Kurse, die von Kraftfahrlinienunternehmen nicht eigenwirtschaftlich betrieben werden und für die verbundbedingte Fahrpreisersätze gewährt werden, haben die daran beteiligten Kraftfahrlinienunternehmen einen monatlichen Abschlag zu entrichten, sofern diese Linien oder Kurse nicht verkehrspolitisch notwendig sind.

(3) Die verkehrspolitische Notwendigkeit ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

(4) Die Feststellung, ob ein Parallelverkehr im Sinne des § 20 vorliegt, obliegt der gemäß § 17 Abs. 1 einzurichtenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft nach Anhörung der betroffenen Verkehrsunternehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt III
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 ÖPNRV-G 1999 in einfachen Worten?

§ 20 ÖPNRV-G 1999 behandelt "Vermeidung von Parallelverkehren, Verknüpfungsverbesserung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juni 2016
Fassung seit
1. Januar 2000
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 20:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2015 (NR: GP XXV RV 511 AB 548 S. 68. BR: AB 9359 S. 841.)
  • BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

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