§ 24
§ 24 Finanzierung
Fassung: 28. Mai 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 ÖPNRV-G 1999?
- Kernaussage§ 24 ÖPNRV-G 1999 behandelt "Finanzierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt IV
Finanzierung
Unternehmen, die ausschließlich Personennahverkehre betreiben
§ 24. (1) Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung:
(2) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Gemeinden für den öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, seitens des Bundes unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch die betreffende Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die den Gemeinden aus dem Finanzausgleich zugekommenen Finanzzuweisungen für das betreffende Jahr zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet wurden. Seitens des Bundes steht ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in Höhe von insgesamt 1 453 456 Euro zur Verfügung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 ÖPNRV-G 1999 in einfachen Worten?
§ 24 ÖPNRV-G 1999 behandelt "Finanzierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. Mai 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juni 2016
- Fassung seit
- 28. Mai 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 20:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 59/2015 (NR: GP XXV RV 511 AB 548 S. 68. BR: AB 9359 S. 841.)
- BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)
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