§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmung, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufgaben und Nah- und Regionalverkehrsplanung
Fassung: 28. Mai 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 ÖPNRV-G 1999?
- Kernaussage§ 1 ÖPNRV-G 1999 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz legt die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs...
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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmung, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufgaben und Nah- und Regionalverkehrsplanung
Allgemeine Bestimmung
§ 1. Dieses Bundesgesetz legt die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, sowie die Struktur und den Aufgabenbereich von Verkehrsverbünden fest.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 ÖPNRV-G 1999 in einfachen Worten?
§ 1 ÖPNRV-G 1999 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juni 2016
- Fassung seit
- 28. Mai 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 20:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 59/2015 (NR: GP XXV RV 511 AB 548 S. 68. BR: AB 9359 S. 841.)
- BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)
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