§ 12b
§ 12b Verminderung der Abgabe bei vorübergehender Verwendung
Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12b NoVAG 1991?
- Kernaussage§ 12b NoVAG 1991 behandelt "Verminderung der Abgabe bei vorübergehender Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für ein Fahrzeug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verminderung der Abgabe bei vorübergehender Verwendung
§ 12b. (1) Für ein Fahrzeug,
(2) Die Verminderung ist im Rahmen der Anmeldung der Abgabe geltend zu machen. Die Höhe der verminderten Abgabe wird pauschal – abhängig von der Überlassungsdauer in Monaten im Sinne des § 108 Abs. 2 BAO – durch Multiplikation der gemäß § 5 iVm § 6 berechneten Normverbrauchsabgabe mit den in der Anlage 1 angegebenen Prozentsätzen berechnet. Angefangene Monate gelten als ganze Monate.
(3) Werden die Voraussetzungen für die Verminderung (Abs. 1) nicht mehr erfüllt und das Fahrzeug nicht ins Ausland gebracht oder die Überlassungsdauer verkürzt oder verlängert ist die verminderte Abgabe zu korrigieren.
(4) Wird ein Fahrzeug, welches die Voraussetzungen für die Verminderung (Abs. 1) erfüllt hat nachweislich ins Ausland gebracht und ist im Inland nicht zum Verkehr zugelassen, ist die Abgabe für den Zeitraum der vorübergehenden Verwendung im Inland auf Grundlage des nachweisbaren gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland zu ermitteln. Ergibt sich nach Anrechnung der bereits entrichteten Abgabe ein Unterschiedsbetrag, ist eine Korrektur vorzunehmen.
(5) Die Zinsen für die Korrektur der Verminderung und die Vergütung betragen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz.
(6) Ein Antrag auf Vergütung gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes, in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.
(7) Voraussetzungen für die Verminderung (Abs. 1) und Korrektur (Abs. 3 und 4) sind:
(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Anrechnung näher zu regeln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12b NoVAG 1991 in einfachen Worten?
§ 12b NoVAG 1991 behandelt "Verminderung der Abgabe bei vorübergehender Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 16:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)
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