Bundesgesetze

Normverbrauchsabgabegesetz

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991)

NoVAG 1991BundesgesetzFassung seit 30. Juli 2026RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10004698 · BGBl. Nr. 695/1991 · 32/05 Verbrauchsteuern · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 NoVAG 1991?

  • Kernaussage§ 15 NoVAG 1991 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(8) § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.

(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.

(10) § 6a in der Fassung des BGBl. I Nr. 46/2008 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden.

(11) § 14a ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr anzuwenden.

(12) § 1 Z 2 und 3, § 4 Z 1a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1a, § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.

(13) § 6a Abs. 1 Z 2a und 2b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2011 anzuwenden.

(14) § 6a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(15) § 6 und § 8 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 sind auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden. § 6a und § 8 Abs. 4 treten mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft. Bei Fahrzeugen, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 16. Februar 2014 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder 2 vor dem 1. Oktober 2014 erfolgt, kann die bis zum 28. Februar 2014 geltende Rechtslage angewendet werden.

(16) § 12a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015, ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(17) § 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017, tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Vorschriften der Europäischen Union über die Einreihung der dort beschriebenen Fahrzeuge in die Kombinierte Nomenklatur in Kraft (Anm.: mit 28.7.2017 in Kraft getreten, vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1233, ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 26 ).

(18) § 11, § 12 Abs. 2 und Abs. 3, § 12a Abs. 2 samt Entfall des Abs. 3 und § 13 Abs. 1 bis Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden.

(19) § 6 Abs. 1 bis 5 und § 16 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(20) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017 ist auch nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die im übrigen Unionsgebiet vor dem 1. Jänner 2020 zugelassen waren. Dies gilt weiters für Vorgänge gemäß § 1 Z 4 betreffend Kraftfahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2020 im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen oder befreit waren.

(21) Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 1. Juni 2020 erfolgt, kann die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Rechtslage angewendet werden.

(22) Auf Kraftfahrzeuge, deren CO2-Emissionen auch nach dem 31. Dezember 2019 ausschließlich nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus („NEFZ“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008, S. 1 ermittelt wurden und für die eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge einer auslaufenden Serie im Sinne des Art. 27 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, findet § 6 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017 weiterhin Anwendung.

(23) § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und § 12a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.

(24) § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und § 12a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(25) § 1 Z 4, § 2, § 3, § 6 und § 12 Abs. 1 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 1. Mai 2022 erfolgt, kann die bis zum 30. Juni 2021 geltende Rechtslage angewendet werden.

(26) § 2 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 3 Abs. 3 Z 8 und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. September 2022 in Kraft.

(27) § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 6 Abs. 6, 7 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 26/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 6 Abs. 3 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juli 2025 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 31. Dezember 2025 erfolgt, kann die bis zum 30. Juni 2025 geltende Rechtslage angewendet werden.

Der Bundesminister für Finanzen hat im Jahr 2026 die Ausnahme bestimmter Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 vom Fahrzeugbegriff zu evaluieren. Auf Grundlage des Ergebnisses der Evaluierung hat die Bundesregierung zur Sicherstellung der Zielsetzung gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmung dem Nationalrat vorzulegen.

(28) § 1 Z 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Z 4, § 4 Z 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 und § 11 Abs. 5, 6 und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Ein Antrag auf Zuerkennung der Selbstberechnungsbefugnis (§ 11 Abs. 5) kann frühestens ab 1. Juli 2026 gestellt werden. § 1 Z 3, § 12a, § 12b, § 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.

(29) § 6 Abs. 6 Z 2 und Abs. 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 16 Vollziehung

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 NoVAG 1991 in einfachen Worten?

§ 15 NoVAG 1991 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2026 bis laufend.

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

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