§ 8
§ 8 Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Durchschnittsverbrauchs
Fassung: 1. März 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 NoVAG 1991?
- Kernaussage§ 8 NoVAG 1991 behandelt "Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Durchschnittsverbrauchs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Bezugszeitraum vgl. § 15
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Durchschnittsverbrauchs
§ 8. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der CO2-Emissionswert geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
(2) Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit feststeht. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist der Steuerbetrag erneut zu berichtigen.
(3) Wurde die steuerpflichtige Lieferung des Kraftfahrzeuges vor der erstmaligen Zulassung zum Verkehr rückgängig gemacht, so ist der Steuerbetrag für den Anmeldungszeitraum der Rücklieferung zu berichtigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 NoVAG 1991 in einfachen Worten?
§ 8 NoVAG 1991 behandelt "Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Durchschnittsverbrauchs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. September 2015
- Fassung seit
- 1. März 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 16:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)
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