§ 17
§ 17 Strafbestimmungen
Fassung: 1. Januar 1996 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 MSTVG?
- Kernaussage§ 17 MSTVG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Strafbestimmungen
§ 17. (1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(3) Wer auf einer Liegenschaft, für die ein Verbot im Sinne des § 5 Abs. 4 im Gutsbestandsblatt des Grundbuches ersichtlich gemacht ist (§ 5 Abs. 3), eine Mühle betreibt, ohne daß eine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 5 zugelassen worden ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen; gleichzeitig ist die Einstellung des Betriebes zu verfügen. Wird der Betrieb nicht eingestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu sperren; auf das Vollstreckungsverfahren ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 anzuwenden. (BGBl. Nr. 283/1980, Art. I Z 24)
(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(5) Soweit die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, auch für die Verletzung der im § 12 bestimmten Geheimhaltungspflicht. (BGBl. Nr. 495/1974, Art. I Z 2)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 MSTVG in einfachen Worten?
§ 17 MSTVG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1996 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1996
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 19:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
- BGBl. Nr. 299/1995 (NR: GP XIX AB 154 S. 34. BR: 5001 AB 5004 S. 598.)
- BGBl. Nr. 664/1994 (NR: GP XVIII IA 733/A AB 1739 S. 171. BR: 4930 AB 4889 S. 589.)
- BGBl. Nr. 381/1992 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) (NR: GP XVIII RV 461 AB 586 S. 73. BR: AB 4284 S. 555.)
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