Art. 1
Art. 1 Artikel I
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 MSTVG?
- KernaussageArt. 1 MSTVG behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 299/1995, zu BGBl. Nr. 206/1981)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden wahrgenommen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 MSTVG in einfachen Worten?
Art. 1 MSTVG behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 19:51
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
- BGBl. Nr. 299/1995 (NR: GP XIX AB 154 S. 34. BR: 5001 AB 5004 S. 598.)
- BGBl. Nr. 664/1994 (NR: GP XVIII IA 733/A AB 1739 S. 171. BR: 4930 AB 4889 S. 589.)
- BGBl. Nr. 381/1992 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) (NR: GP XVIII RV 461 AB 586 S. 73. BR: AB 4284 S. 555.)
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Verweise
Rückverweise
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