Bundesgesetze

Mühlenstrukturverbesserungsgesetz

Mühlenstrukturverbesserungsgesetz - MSTVG

MSTVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1995RIS-Stand 14. Februar 2019

RIS-Gesetzesnummer 10006679 · BGBl. Nr. 206/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1992 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 Artikel I

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 MSTVG?

  • KernaussageArt. 1 MSTVG behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 299/1995, zu BGBl. Nr. 206/1981)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden wahrgenommen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 17 Strafbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 MSTVG in einfachen Worten?

Art. 1 MSTVG behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. April 2015
Fassung seit
1. Januar 1995
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 19:51
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
  • BGBl. Nr. 299/1995 (NR: GP XIX AB 154 S. 34. BR: 5001 AB 5004 S. 598.)
  • BGBl. Nr. 664/1994 (NR: GP XVIII IA 733/A AB 1739 S. 171. BR: 4930 AB 4889 S. 589.)
  • BGBl. Nr. 381/1992 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) (NR: GP XVIII RV 461 AB 586 S. 73. BR: AB 4284 S. 555.)

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Verweise

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