Bundesgesetze

Meldegesetz 1991

Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG)

MeldeGBundesgesetzFassung seit 31. Oktober 2023RIS-Stand 19. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 10005799 · BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Unterkunft in Beherbergungsbetrieben

Fassung: 31. Oktober 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 MeldeG?

  • Kernaussage§ 5 MeldeG behandelt "Unterkunft in Beherbergungsbetrieben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unterkunft in Beherbergungsbetrieben

§ 5. (1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.

(2) Ungeachtet des Abs. 1 unterliegt der Meldepflicht gemäß §§ 3 f, wer in einem Beherbergungsbetrieb länger als zwei Monate Unterkunft nimmt, spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate.

(3) Menschen, die in einem familiären Verbund leben, unterliegen nicht der Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn sich zumindest ein Gast gemäß Abs. 1 anmeldet und zu seinen Mitreisenden Vor- und Familiennamen und Geburtsdatum angibt. Ebenso sind Menschen einer mindestens acht Gäste umfassenden Reisegruppe mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen, wenn der Reiseleiter dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Vor- und Familiennamen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments dieser Gäste enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Letzteres gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als zwei Wochen gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. ABSCHNITT:
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 MeldeG in einfachen Worten?

§ 5 MeldeG behandelt "Unterkunft in Beherbergungsbetrieben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 31. Oktober 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. November 2022
Fassung seit
31. Oktober 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 160/2023 (NR: GP XXVII RV 2202 AB 2288 S. 241. BR: 11356 AB 11354 S. 960.)
  • BGBl. I Nr. 89/2023 (NR: GP XXVII RV 2084 AB 2120 S. 224. BR: 11257 AB 11258 S. 956.)
  • BGBl. I Nr. 173/2022 (NR: GP XXVII RV 1525 AB 1707 S. 179. BR: 11077 AB 11089 S. 946.)
  • BGBl. I Nr. 54/2021 (NR: GP XXVII RV 609 AB 665 S. 85. BR: AB 10561 S. 923.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise