§ 19
§ 19 Meldebestätigung
Fassung: 12. Dezember 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 MeldeG?
- Kernaussage§ 19 MeldeG behandelt "Meldebestätigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Meldebestätigung
§ 19. (1) Die Meldebehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist. Auf Antrag hat sich die Meldebestätigung auch auf alle früheren Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu beziehen.
(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Meldebestätigung auch im Datenfernverkehr aus dem ZMR unter Verwendung der Funktion EID verlangt und erteilt werden. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgabe hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.
(2) Werden Meldebestätigungen gemäß Abs. 1 aus dem Datenbestand des ZMR beantragt, ist jene Meldebehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird; Meldebestätigungen aus dem lokalen Melderegister sind bei der jeweils örtlich zuständigen Meldebehörde zu beantragen und von dieser zu erteilen.
(3) Meldebestätigungen sind ohne Angaben über den Familienstand auszustellen.
(4) Die Meldebehörde hat aufgrund der im lokalen Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag aller an einer Unterkunft angemeldeten Menschen zu bestätigen, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in einem Privathaushalt (§ 2 Z 5 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006) angemeldet sind (Privathaushaltsbestätigung).
(5) Für Meldebestätigungen, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, deren Höhe in der gemäß § 16a Abs. 8 zu erlassenden Verordnung festzusetzen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 MeldeG in einfachen Worten?
§ 19 MeldeG behandelt "Meldebestätigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Dezember 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2024
- Fassung seit
- 12. Dezember 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 160/2023 (NR: GP XXVII RV 2202 AB 2288 S. 241. BR: 11356 AB 11354 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 89/2023 (NR: GP XXVII RV 2084 AB 2120 S. 224. BR: 11257 AB 11258 S. 956.)
- BGBl. I Nr. 173/2022 (NR: GP XXVII RV 1525 AB 1707 S. 179. BR: 11077 AB 11089 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 54/2021 (NR: GP XXVII RV 609 AB 665 S. 85. BR: AB 10561 S. 923.)
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Rückverweise
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