Bundesgesetze

Meldegesetz 1991

Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG)

MeldeGBundesgesetzFassung seit 12. Dezember 2023RIS-Stand 19. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 10005799 · BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Sonstige Übermittlungen

Fassung: 12. Dezember 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 MeldeG?

  • Kernaussage§ 20 MeldeG behandelt "Sonstige Übermittlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonstige Übermittlungen

§ 20. (1) Sofern die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, hat sie dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben. § 18 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, daß im Falle einer Auskunftssperre

[Anm.: Abs. 2 tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters außer Kraft (vgl. § 23 Abs. 5 iVm § 16b Abs. 4 idF Art. I BGBl. I Nr. 28/2001).]

(3) Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen die im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3) sind überdies nur zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt. Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen Meldedaten zu verarbeiten, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. (Anm. 1)

(4) Bei einer den Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen gemäß § 16a Abs. 4 eingeräumten Abfrageberechtigung ist für fremdenpolizeiliche Zwecke die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft Angemeldeten vorzusehen.

(5) Bei einer dem Militärkommando jedes Landes gemäß § 16a Abs. 4 eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich angemeldeten Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.

(6) Die Meldebehörden sind verpflichtet, die auf Grund eines Personenhinweises (§ 14 Abs. 2) gebotene Verständigung einer Verwaltungsbehörde vorzunehmen; hiebei ist auf den Anlaß hinzuweisen.

(7) Die Bürgermeister sind verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit ihren Mitgliedern, insbesondere zur Geltendmachung der sich aus der Zugehörigkeit zur gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ergebenden Verpflichtungen, auf Verlangen folgende Daten von all jenen in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften bekannt haben:

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch § 23 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 28/2001)

(________________

Anm. 1: Artikel II Z 15 der Novelle BGBl. I Nr. 28/2001 lautet: „In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ ersetzt durch „zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ und … .“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. ABSCHNITT:
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 MeldeG in einfachen Worten?

§ 20 MeldeG behandelt "Sonstige Übermittlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Dezember 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Dezember 2023
Fassung seit
12. Dezember 2023
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 160/2023 (NR: GP XXVII RV 2202 AB 2288 S. 241. BR: 11356 AB 11354 S. 960.)
  • BGBl. I Nr. 89/2023 (NR: GP XXVII RV 2084 AB 2120 S. 224. BR: 11257 AB 11258 S. 956.)
  • BGBl. I Nr. 173/2022 (NR: GP XXVII RV 1525 AB 1707 S. 179. BR: 11077 AB 11089 S. 946.)
  • BGBl. I Nr. 54/2021 (NR: GP XXVII RV 609 AB 665 S. 85. BR: AB 10561 S. 923.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 6Gesetze 0Treffer 6

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
Häufige Gerichte
  • Verwaltungsgerichtshof (VwGH)3
  • Bundesverwaltungsgericht2
  • Landesverwaltungsgericht Wien1
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 6 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

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