§ 53
§ 53 Inkrafttreten der Stammfassung
Fassung: 1. März 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 53 MedienG?
- Kernaussage§ 53 MedienG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 16/01 Medien, Presseförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten der Stammfassung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1981 treten mit der sich aus Artikel VI ergebenden Einschränkung außer Kraft:
(3) Eine Verordnung auf Grund des § 43 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 53 MedienG in einfachen Worten?
§ 53 MedienG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2009 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. März 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 21/2026 (NR: GP XXVIII RV 403 AB 414 S. 71. BR: 11782 AB 11786 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 44/2023 (VfGH)
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Verweise
Rückverweise
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