Bundesgesetze

Mediengesetz

Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG)

MedienGBundesgesetzFassung seit 31. Dezember 2023RIS-Stand 24. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000719 · BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005 · 16/01 Medien, Presseförderung · Original im RIS öffnen

§ 7a

§ 7a Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen

Fassung: 31. Dezember 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7a MedienG?

  • Kernaussage§ 7a MedienG behandelt "Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 16/01 Medien, Presseförderung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen

§ 7a. (1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die

(1a) Werden in einem Medium der Name oder das Bild einer Person veröffentlicht, die

(2) Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung

(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7a MedienG in einfachen Worten?

§ 7a MedienG behandelt "Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Januar 2024
Fassung seit
31. Dezember 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 19:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 21/2026 (NR: GP XXVIII RV 403 AB 414 S. 71. BR: 11782 AB 11786 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 44/2023 (VfGH)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise