§ 6
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz?
- Kernaussage§ 6 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz behandelt "In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich, mit dem der Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems geändert und ergänzt wird, vom 12. Juni. 2003, BGBl. I Nr. 86/2003, rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Marchfeldkanalgesetz mit Ausnahme dessen § 3 Abs. 1 und 2, der mit 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt, außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz in einfachen Worten?
§ 6 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz behandelt "In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. September 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
- Fassung bis
- laufend
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