Bundesgesetze

Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Festlegung des Bundesbeitrags zum Betrieb des Marchfeldkanalsystems erlassen und das Marchfeldkanalgesetz aufgehoben wird (Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 6. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20002880 · BGBl. I Nr. 87/2003 · 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Bundesbeitrag Marchfeldkanal

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz?

  • Kernaussage§ 3 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz behandelt "Bundesbeitrag Marchfeldkanal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bundesbeitrag Marchfeldkanal

§ 3. (1) Für die Fertigstellung der Anlagen des Marchfeldkanalsystems leistet der Bund bis Ende 2003 über den gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Marchfeldkanalgesetz vorgesehenen Anteil hinaus eine Zuwendung in Höhe von höchstens 805.000 Euro an die Betriebsgesellschaft.

(2) Der Bund verpflichtet sich, ab 2002 bis 2043 eine jährliche Zuwendung von 785 000 Euro an die Betriebsgesellschaft zu leisten.

(3) Für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse und die Fertigstellung von Versickerungsanlagen stehen im finanziellen Rahmen der Errichtungskosten von 207,844 Millionen Euro ab 1. Jänner 2002 finanzielle Mittel bis zur Höhe von 19,54 Millionen Euro zur Verfügung, die wie folgt aufgebracht werden:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz in einfachen Worten?

§ 3 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz behandelt "Bundesbeitrag Marchfeldkanal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. September 2017
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 19:01
Frühere Fassungen

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