Bundesgesetze

Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Festlegung des Bundesbeitrags zum Betrieb des Marchfeldkanalsystems erlassen und das Marchfeldkanalgesetz aufgehoben wird (Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 6. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20002880 · BGBl. I Nr. 87/2003 · 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Beitragsverpflichtung zum Betrieb und zur Erhaltung des Marchfeldkanalsystems

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz?

  • Kernaussage§ 4 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beitragsverpflichtung zum Betrieb und zur Erhaltung des Marchfeldkanalsystems

§ 4. (1) Unbeschadet der Leistungen des Bundes und des Landes Niederösterreich sind natürliche und juristische Personen in dem durch das Marchfeldkanalsystem wasserwirtschaftlich berührten Gebiet nach Maßgabe der folgenden Absätze beitragspflichtig.

(2) Beiträge an die Betriebsgesellschaft können eingehoben werden von:

(3) Die Betriebsgesellschaft kann für die Benutzung der von ihr verwalteten Oberflächengewässer des Marchfeldkanalsystems, insbesondere für die Direktentnahme von Wasser aus diesen Gewässern, nach Maßgabe der von ihr zu beschließenden Geschäftsbedingungen ein Entgelt verlangen. Im Falle der Konkurrenz dieser privatrechtlichen Entgeltsverpflichtung mit einer öffentlich-rechtlichen Beitragsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 entfällt letztere.

(4) Die Bundesländer Niederösterreich und Wien sind ermächtigt, im Weg der Landesgesetzgebung nähere Bestimmungen zu den vorstehenden Absätzen, insbesondere bezüglich der Abgrenzung des Gebietes und der Entnahmemengen, bezüglich der Bemessungsgrundlage und der Beitragshöhe sowie bezüglich der Entrichtung und der Einbringung im Verwaltungsweg zu erlassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz in einfachen Worten?

§ 4 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. September 2017
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
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