§ 4
§ 4 Beitragsverpflichtung zum Betrieb und zur Erhaltung des Marchfeldkanalsystems
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz?
- Kernaussage§ 4 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
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Beitragsverpflichtung zum Betrieb und zur Erhaltung des Marchfeldkanalsystems
§ 4. (1) Unbeschadet der Leistungen des Bundes und des Landes Niederösterreich sind natürliche und juristische Personen in dem durch das Marchfeldkanalsystem wasserwirtschaftlich berührten Gebiet nach Maßgabe der folgenden Absätze beitragspflichtig.
(2) Beiträge an die Betriebsgesellschaft können eingehoben werden von:
(3) Die Betriebsgesellschaft kann für die Benutzung der von ihr verwalteten Oberflächengewässer des Marchfeldkanalsystems, insbesondere für die Direktentnahme von Wasser aus diesen Gewässern, nach Maßgabe der von ihr zu beschließenden Geschäftsbedingungen ein Entgelt verlangen. Im Falle der Konkurrenz dieser privatrechtlichen Entgeltsverpflichtung mit einer öffentlich-rechtlichen Beitragsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 entfällt letztere.
(4) Die Bundesländer Niederösterreich und Wien sind ermächtigt, im Weg der Landesgesetzgebung nähere Bestimmungen zu den vorstehenden Absätzen, insbesondere bezüglich der Abgrenzung des Gebietes und der Entnahmemengen, bezüglich der Bemessungsgrundlage und der Beitragshöhe sowie bezüglich der Entrichtung und der Einbringung im Verwaltungsweg zu erlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz in einfachen Worten?
§ 4 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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- Zuletzt geändert am
- 6. September 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
- Fassung bis
- laufend
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