Bundesgesetze

Landwirtschaftsgesetz 1992

Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung sowie zur Erhaltung einer flächendeckenden, leistungsfähigen, bäuerlichen Landwirtschaft getroffen werden (Landwirtschaftsgesetz 1992 – LWG)

LWGBundesgesetzFassung seit 11. Juni 2022RIS-Stand 10. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 10010681 · BGBl. Nr. 375/1992 · 80/07 Förderungen · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 LWG?

  • Kernaussage§ 5 LWG behandelt "Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme auf die in § 1 genannten Ziele...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen

§ 5. (1) Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme auf die in § 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen insbesondere gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 (zB Bergbauernzuschuß) gefördert werden.

(2) Unter Bergbauernbetrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Betriebe zu verstehen, in denen sich durch die äußere und die innere Verkehrslage sowie das Klima erheblich erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung die Bergbauernbetriebe, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen. (Anm. 1)

(___________________

Anm. 1: Art. 1 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 77/2022 lautet: „In § 4 Abs. 1, 2 und 3 und § 5 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 LWG in einfachen Worten?

§ 5 LWG behandelt "Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juni 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juni 2022
Fassung seit
11. Juni 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:05
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 77/2022 (NR: GP XXVII RV 1442 AB 1451 S. 158. BR: AB 10967 S. 941.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
  • BGBl. I Nr. 55/2007 (NR: GP XXIII RV 37 AB 195 S. 28. BR: AB 7757 S. 747.)
  • BGBl. Nr. 420/1996 (NR: GP XX RV 198 AB 221 S. 36. BR: 5218 AB 5263 S. 616.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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