Bundesgesetze

Landwirtschaftsgesetz 1992

Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung sowie zur Erhaltung einer flächendeckenden, leistungsfähigen, bäuerlichen Landwirtschaft getroffen werden (Landwirtschaftsgesetz 1992 – LWG)

LWGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Juli 1992RIS-Stand 10. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 10010681 · BGBl. Nr. 375/1992 · 80/07 Förderungen · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Ziele

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Ziele

§ 1. Ziel der Agrarpolitik und dieses Bundesgesetzes ist es, unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)

§ 2

§ 2 Arten der Förderung und Maßnahmen

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Arten der Förderung und Maßnahmen

§ 2. (1) Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht:

(2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:

(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.

(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen die ökologischen Mindestkriterien festzulegen.

(4a) Werden dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land Fördermaßnahmen zur Durchführung übertragen, erfolgt die Durchführung im Namen und auf Rechnung des Bundes.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Gewährung von Förderungen auf Grund von privatwirtschaftlichen Vereinbarungen im Rahmen von Maßnahmen gemäß der Sonderrichtlinie für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft erfolgt nach Maßgabe nachstehender Festlegungen:

§ 3

§ 3 Finanzierung von Förderungsmaßnahmen

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Finanzierung von Förderungsmaßnahmen

§ 3. (1) Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Landesmittel im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel bereitstellt.

(2) Von Abs. 1 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder mit den Ländern abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicherzustellen, daß je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.

§ 4

§ 4 Berggebiete und benachteiligte förderungswürdige Gebiete

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Berggebiete und benachteiligte förderungswürdige Gebiete

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat das Berggebiet mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung zu bestimmen. Unter Berggebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zusammenhängende Gebiete, bestehend aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, mit erheblich eingeschränkter Möglichkeit zur Nutzung der Böden und bedeutend höherem Arbeitsaufwand zu verstehen, in denen schwierige klimatische Verhältnisse oder starke Hangneigungen oder das Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten zu erheblich erschwerten Lebens- und Produktionsbedingungen führen. Ferner kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung Bergbauernbetriebe im Sinne des § 5 Abs. 2, die außerhalb des Berggebiets liegen, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen. (Anm. 1)

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat benachteiligte förderungswürdige Gebiete mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung zu bestimmen. Unter benachteiligten förderungswürdigen Gebieten im Sinne dieses Absatzes sind jene gleichartigen Agrarzonen zu verstehen, in denen sich insbesondere auf Grund der geringen Ertragsfähigkeit der Böden und der Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. (Anm. 1)

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Basis der diesbezüglichen Beschlüsse der Österreichischen Raumordnungskonferenz weitere benachteiligte förderungswürdige Gebiete mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung zu bestimmen. Darunter sind Gebiete zu verstehen, in denen unter Berücksichtigung ihres ländlichen Charakters auf Grund der Zahl der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, ihres wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Entwicklungsgrades, ihrer Randlage sowie ihrer Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors Maßnahmen gemäß § 2 besondere Bedeutung zukommt. (Anm. 1)

(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Gebiete sind besonders förderungswürdig. Dabei sind Bergbauernbetriebe, die außerhalb des Berggebiets liegen, sinngemäß zu berücksichtigen. Diese Förderungsmaßnahmen können sich sowohl auf landwirtschaftliche Betriebe als auch auf überbetriebliche Zusammenschlüsse beziehen.

(___________________

Anm. 1: Art. 1 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 77/2022 lautet: „In § 4 Abs. 1, 2 und 3 und § 5 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

§ 5

§ 5 Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen

§ 5. (1) Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme auf die in § 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen insbesondere gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 (zB Bergbauernzuschuß) gefördert werden.

(2) Unter Bergbauernbetrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Betriebe zu verstehen, in denen sich durch die äußere und die innere Verkehrslage sowie das Klima erheblich erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung die Bergbauernbetriebe, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen. (Anm. 1)

(___________________

Anm. 1: Art. 1 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 77/2022 lautet: „In § 4 Abs. 1, 2 und 3 und § 5 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

§ 6

§ 6 Ergänzende Preisbestimmung

Fassung: 1. Juli 1992 bis laufend

Ergänzende Preisbestimmung

§ 6. Werden nach den Vorschriften des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, für landwirtschaftliche Erzeugnisse Preise bestimmt, so ist auf die besonderen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere auf deren Abhängigkeit von Klima- und Wetterbedingungen sowie auf die Tatsache, daß in der Landwirtschaft Produktionsumstellungen im allgemeinen nur auf lange Sicht möglich sind, Bedacht zu nehmen.

§ 7

§ 7 Kommission

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Kommission

§ 7. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat eine Kommission einzurichten. Diese Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

(2) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Nicht im Tagungsort wohnende Mitglieder der Kommission können vom Bund die Reise- und Aufenthaltsgebühren in der nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes geltenden Höhe geltend machen.

(4) Den Vorsitz in der Kommission führt die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder ein von ihr bestimmter Vertreter.

(5) Gültige Beschlüsse der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.

(6) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(7) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann insbesondere Landwirte und weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.

§ 8

§ 8 Aufgaben der Kommission

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Aufgaben der Kommission

§ 8. (1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

(2) Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zeitgerecht alle ihr verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.

§ 9

§ 9 Bericht zur Entwicklung und Situation der Landwirtschaft

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Bericht zur Entwicklung und Situation der Landwirtschaft

§ 9. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat bis 15. September eines jeden Jahres dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr enthält (Grüner Bericht).

(2) Der Grüne Bericht hat die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr, gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung von sozioökonomischen Betriebskategorien und von nach Erschwernis differenzierten Betrieben in Berg- und benachteiligten Gebieten festzustellen. Dabei sind auch die Förderungsmaßnahmen und ihre Auswirkungen darzustellen. Zusätzlich sind für jede für das Berichtsjahr durchgeführte Förderungsmaßnahme – unabhängig ob diese aus EUMitteln oder nationalen Mitteln finanziert wird – sowie für alle für das Berichtsjahr durchgeführten Förderungsmaßnahmen insgesamt sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch getrennt für jedes einzelne Land aggregierte Daten über die Förderungsmaßnahmen aufzunehmen, die jedenfalls folgende Angaben enthalten müssen:

(3) Weiter hat in jedem zweiten Jahr der Grüne Bericht ergänzend insbesondere die Stellung der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die internationalen agrarwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Entwicklung des agrarischen Außenhandels, die landwirtschaftliche Produktion, auch unter den Aspekten von Klimawandel und Bodenverbrauch einschließlich Zukunftsprognosen, und die soziale Sicherheit zu behandeln.

(4) Für den Grünen Bericht können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere sind Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe, die 2 % der vom durch den Standardoutput definierten Auswahlrahmen erfassten Betriebe nicht unterschreiten soll, in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Hiezu können für Belange der landwirtschaftlichen Buchführung hinreichend ausgestattete Institutionen beauftragt werden. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig; sie erhalten für ihre Mitwirkung eine pauschale Abgeltung.

(5) Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind

(6) Gemäß Abs. 4 ermittelte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Abs. 4 genannten Zwecke nicht verwendet werden.

(7) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, anonymisierte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse eines Landes dem betreffenden Land für Zwecke der Feststellung der wirtschaftlichen Situation der Landwirtschaft dieses Landes gegen Abgeltung des für die Bearbeitung und Auswertung entstandenen Aufwands zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aus der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009, S 27, zu übermitteln.

§ 10

§ 10 Personenbezogene Bezeichnungen

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 10. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.

§ 11

§ 11 Inkrafttreten und Vollziehung

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(1a) § 1 erster Halbsatz, § 1 Z 7, § 2 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie der Entfall von § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, § 3 sowie § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(1b) Die §§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut