§ 3
§ 3 Finanzierung von Förderungsmaßnahmen
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 LWG?
- Kernaussage§ 3 LWG behandelt "Finanzierung von Förderungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige...
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Finanzierung von Förderungsmaßnahmen
§ 3. (1) Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Landesmittel im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel bereitstellt.
(2) Von Abs. 1 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder mit den Ländern abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicherzustellen, daß je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 LWG in einfachen Worten?
§ 3 LWG behandelt "Finanzierung von Förderungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. März 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 77/2022 (NR: GP XXVII RV 1442 AB 1451 S. 158. BR: AB 10967 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
- BGBl. I Nr. 55/2007 (NR: GP XXIII RV 37 AB 195 S. 28. BR: AB 7757 S. 747.)
- BGBl. Nr. 420/1996 (NR: GP XX RV 198 AB 221 S. 36. BR: 5218 AB 5263 S. 616.)
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