Bundesgesetze

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz – KGEG)

KGEGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2001RIS-Stand 7. Januar 2019

RIS-Gesetzesnummer 20001054 · BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001 · 67 Versorgungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Verfahren

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 KGEG?

  • Kernaussage§ 14 KGEG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren

§ 14. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

(2) Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die auf Pflegegeldleistungen anwendbaren Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger nach § 11 Abs. 1 Z 1 bis 8.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 13 Kostenersatz
Nächster Paragraph§ 15 Antragstellung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 KGEG in einfachen Worten?

§ 14 KGEG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2001 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Mai 2016
Fassung seit
1. Januar 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:05
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 18/2017 (NR: GP XXV RV 1342 AB 1447 S. 158. BR: AB 9679 S. 862.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.