§ 7
§ 7 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 KGEG?
- Kernaussage§ 7 KGEG behandelt "Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den...
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Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 7. Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 6) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 11 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 KGEG in einfachen Worten?
§ 7 KGEG behandelt "Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2001 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:05
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 18/2017 (NR: GP XXV RV 1342 AB 1447 S. 158. BR: AB 9679 S. 862.)
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