Bundesgesetze

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz – KGEG)

KGEGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2001RIS-Stand 7. Januar 2019

RIS-Gesetzesnummer 20001054 · BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001 · 67 Versorgungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 KGEG?

  • Kernaussage§ 7 KGEG behandelt "Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 7. Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 6) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 11 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Anzeigepflicht
Nächster Paragraph§ 8 Auszahlung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 KGEG in einfachen Worten?

§ 7 KGEG behandelt "Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2001 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Mai 2016
Fassung seit
1. Januar 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:05
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 18/2017 (NR: GP XXV RV 1342 AB 1447 S. 158. BR: AB 9679 S. 862.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.