Bundesgesetze

Kraftfahrliniengesetz

Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG)

KflGBundesgesetzFassung seit 28. Mai 2015RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000098 · BGBl. I Nr. 203/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2015 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Antragspflicht für Konzessionen und Genehmigungen, Inhalt des Konzessionsantrages

Fassung: 28. Mai 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 KflG?

  • Kernaussage§ 2 KflG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erteilung einer Konzession oder einer Genehmigung bedarf eines Antrages des Personenkraftverkehrsunternehmers. Dieser ist unmittelbar bei...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Antragspflicht für Konzessionen und Genehmigungen, Inhalt des Konzessionsantrages

§ 2. (1) Die Erteilung einer Konzession oder einer Genehmigung bedarf eines Antrages des Personenkraftverkehrsunternehmers. Dieser ist unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde (§ 3) einzubringen.

(2) Der Konzessionsantrag hat zu enthalten:

(3) Wenn der Konzessionswerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt, kann die Aufsichtsbehörde vom Nachweis der Erfordernisse des Abs. 2 Z 2, 4 und 5 Abstand nehmen. Die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers ist in jedem Fall zu prüfen. Der Bund, die Länder und die Gemeinden sind vom Nachweis des rechtlichen Bestandes befreit.

(4) Bei Anträgen auf Erteilung einer Konzession gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 ist eine Kopie des Verkehrsdienstevertrages anzuschließen.

(5) Sofern es sich nicht um einen Konzessionsantrag für eine Verkehrsleistung gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder für einen grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr handelt, ist der Konzessionsantrag frühestens 12 Monate und spätestens 6 Monate vor dem Beginn des beantragten Gültigkeitszeitraumes zu stellen. Nach Ablauf der Antragsfrist sind wesentliche Änderungen des Konzessionsantrages unzulässig.

(6) Außerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch unter Berücksichtigung der Fristen des § 5 Abs. 5 verspätete Anträge zulassen, sofern dies auf Umstände zurückzuführen ist, die der Konzessionswerber nicht abwenden konnte, und denen er auch nicht abzuhelfen vermochte.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt I
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Nächster Paragraph§ 3 Aufsichtsbehörden

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 KflG in einfachen Worten?

§ 2 KflG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Mai 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Mai 2015
Fassung seit
28. Mai 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 41/2025 (NR: GP XXVIII RV 90 AB 178 S. 39. BR: 11653 AB 11660 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 203/2023 (NR: GP XXVII RV 2308 AB 2335 S. 247. BR: AB 11375 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 18/2022 (NR: GP XXVII IA 2224/A AB 1347 S. 141. BR: 10877 AB 10893 S. 938.)
  • BGBl. I Nr. 17/2019 (NR: GP XXVI RV 448 AB 482 S. 60. BR: 10122 AB S. 889.)

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