§ 57
§ 57 Begriffsbestimmungen
Fassung: 14. Februar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 57 KflG?
- Kernaussage§ 57 KflG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begriffsbestimmungen
§ 57. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 KflG in einfachen Worten?
§ 57 KflG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Februar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. April 2015
- Fassung seit
- 14. Februar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 16:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2025 (NR: GP XXVIII RV 90 AB 178 S. 39. BR: 11653 AB 11660 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 203/2023 (NR: GP XXVII RV 2308 AB 2335 S. 247. BR: AB 11375 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 18/2022 (NR: GP XXVII IA 2224/A AB 1347 S. 141. BR: 10877 AB 10893 S. 938.)
- BGBl. I Nr. 17/2019 (NR: GP XXVI RV 448 AB 482 S. 60. BR: 10122 AB S. 889.)
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