Bundesgesetze

Kraftfahrliniengesetz

Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG)

KflGBundesgesetzFassung seit 28. Mai 2015RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000098 · BGBl. I Nr. 203/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2015 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer

Fassung: 28. Mai 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 KflG?

  • Kernaussage§ 15 KflG behandelt "Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür den Betrieb während des ganzen Jahres.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie wird auf höchstens zehn Jahre erteilt. Die Konzession kann auf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer

§ 15. (1) Die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie wird auf höchstens zehn Jahre erteilt. Die Konzession kann auf einen kürzeren Zeitraum erteilt werden, wenn

(2) Die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie, die Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist, wird auf höchstens zehn Jahre, unter der Voraussetzung des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 jedoch auch auf höchstens fünfzehn Jahre erteilt.

(3) Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres oder für einen bestimmten Zeitraum während eines Jahres erteilt werden. Eine ohne nähere Bestimmung erteilte Konzession gilt für den Betrieb während des ganzen Jahres.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 KflG in einfachen Worten?

§ 15 KflG behandelt "Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 15 KflG relevant?

Für den Betrieb während des ganzen Jahres.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Mai 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Mai 2015
Fassung seit
28. Mai 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 16:40
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 41/2025 (NR: GP XXVIII RV 90 AB 178 S. 39. BR: 11653 AB 11660 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 203/2023 (NR: GP XXVII RV 2308 AB 2335 S. 247. BR: AB 11375 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 18/2022 (NR: GP XXVII IA 2224/A AB 1347 S. 141. BR: 10877 AB 10893 S. 938.)
  • BGBl. I Nr. 17/2019 (NR: GP XXVI RV 448 AB 482 S. 60. BR: 10122 AB S. 889.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.