Bundesgesetze

Jungfamilienfondsgesetz

Bundesgesetz über die Errichtung eines Jungfamilienfonds (Jungfamilienfondsgesetz – JFFG)

JFFGBundesgesetzFassung bis 31. Dezember 2027RIS-Stand 8. Januar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20010734 · BGBl. I Nr. 75/2019 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Deckung des Aufwandes

Fassung: 1. August 2019 bis 31. Dezember 2027

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 JFFG?

  • Kernaussage§ 6 JFFG behandelt "Deckung des Aufwandes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Mittel des Jungfamilienfonds sind zweckgebunden für den Aufwand und die Abwicklung der Zuwendungen aus dem...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Deckung des Aufwandes

§ 6. Die Mittel des Jungfamilienfonds sind zweckgebunden für den Aufwand und die Abwicklung der Zuwendungen aus dem Jungfamilienfonds. Der Jungfamilienfonds hat der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin die nachgewiesenen, erforderlichen und zuordenbaren Aufwendungen für die Zuwendungen, die Verfahrenskosten, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen für die Abwicklung und Vollziehung nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 JFFG in einfachen Worten?

§ 6 JFFG behandelt "Deckung des Aufwandes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2019 bis 31. Dezember 2027.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Januar 2021
Fassung seit
1. August 2019
Fassung bis
31. Dezember 2027
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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