§ 10
§ 10 Rücküberweisung von Mitteln
Fassung: 1. August 2019 bis 31. Dezember 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 JFFG?
- Kernaussage§ 10 JFFG behandelt "Rücküberweisung von Mitteln" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nicht verbrauchte Mittel nach § 1 Abs. 2 sind an den Unterstützungsfonds...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rücküberweisung von Mitteln
§ 10. Zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nicht verbrauchte Mittel nach § 1 Abs. 2 sind an den Unterstützungsfonds der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach § 11 Selbständigen- Sozialversicherungsgesetz (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, zu überweisen, wobei § 11 Abs. 2 und 3 SVSG nicht zur Anwendung gelangen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 JFFG in einfachen Worten?
§ 10 JFFG behandelt "Rücküberweisung von Mitteln" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2019 bis 31. Dezember 2027.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. August 2019
- Fassung seit
- 1. August 2019
- Fassung bis
- 31. Dezember 2027
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