Bundesgesetze

Jungfamilienfondsgesetz

Bundesgesetz über die Errichtung eines Jungfamilienfonds (Jungfamilienfondsgesetz – JFFG)

JFFGBundesgesetzFassung bis 31. Dezember 2027RIS-Stand 8. Januar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20010734 · BGBl. I Nr. 75/2019 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Steuerbefreiung

Fassung: 1. August 2019 bis 31. Dezember 2027

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 JFFG?

  • Kernaussage§ 7 JFFG behandelt "Steuerbefreiung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Steuerbefreiung

§ 7. Die Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Deckung des Aufwandes
Nächster Paragraph§ 8 Verweisungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 JFFG in einfachen Worten?

§ 7 JFFG behandelt "Steuerbefreiung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2019 bis 31. Dezember 2027.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. August 2019
Fassung seit
1. August 2019
Fassung bis
31. Dezember 2027
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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