Bundesgesetze

IVF-Fonds-Gesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz)

BundesgesetzFassung seit 15. Juni 2018RIS-Stand 7. Juli 2021

RIS-Gesetzesnummer 10005158 · BGBl. I Nr. 180/1999 · 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Original im RIS öffnen

§ 9a

§ 9a Übergangsbestimmung

Fassung: 15. Juni 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9a IVF-Fonds-Gesetz?

  • Kernaussage§ 9a IVF-Fonds-Gesetz behandelt "Übergangsbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmung

§ 9a. (1) § 4 Abs. 6 ist auf jene Versuche anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnen werden.

(2) § 4 Abs. 4, 4a Z 7 und 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2018 ist auf jene Versuche anzuwenden, die bis 30. September 2018 begonnen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Vollziehung
Nächster Paragraph§ 10 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9a IVF-Fonds-Gesetz in einfachen Worten?

§ 9a IVF-Fonds-Gesetz behandelt "Übergangsbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Juni 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
15. Juni 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 15:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 129/2021 (NR: GP XXVII IA 1696/A AB 885 S. 113. BR: AB 10669 S. 927.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
  • BGBl. I Nr. 35/2015 (NR: GP XXV RV 445 AB 450 S. 59. BR: 9316 AB 9318 S. 838.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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