Bundesgesetze

IVF-Fonds-Gesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz)

BundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 2000RIS-Stand 7. Juli 2021

RIS-Gesetzesnummer 10005158 · BGBl. I Nr. 180/1999 · 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Original im RIS öffnen

Gesamtansicht

Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Gegenstand

Fassung: 1. Januar 2000 bis laufend

Gegenstand

§ 1. Der Bund trägt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kosten der In-vitro-Fertilisation (§ 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 275/1992).

§ 1a

§ 1a Begriffsbestimmungen

Fassung: 24. Februar 2015 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Als Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen.

(2) Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich dokumentierte, der jeweiligen Schwangerschaftsdauer entsprechende, intakte Schwangerschaft frühestens ab der 5. Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird.

(3) Der Beginn eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln an die Frau im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen Vertrages.

(4) Das Ende eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist der Nachweis

§ 2

§ 2 IVF-Fonds

Fassung: 24. Februar 2015 bis laufend

IVF-Fonds

§ 2. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im Folgenden kurz „Fonds“ genannt) einzurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten.

(2) Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 70% der Kosten der In-vitro-Fertilisation zu tragen, wenn diese in Vertragskrankenanstalten nach § 5 durchgeführt wird.

(2a) Die Bundesministerin für Gesundheit kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familien und Jugend mittels Verordnung festlegen, für welche über Abs. 2 hinausgehende Leistungen seitens des IVF-Fonds pauschalierte Zuschüsse gewährt werden.

(3) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, zu verfassen und dem Bundesminister für Gesundheit sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Fonds hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

§ 3

§ 3 Mittel des Fonds

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Mittel des Fonds

§ 3. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen

(2) Die Mittel zur Kostentragung nach § 2 Abs. 2 sind

(3) Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Krankenversicherungsträger, die Krankenfürsorgeeinrichtungen, den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstige Versicherungsunternehmen hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit der an den Fonds zu überweisenden Beträge und über die Fälligkeit zu enthalten.

(4) Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Seine Mittel sind derart anzulegen, dass sie zur Deckung des Aufwands jederzeit herangezogen werden können.

§ 4

§ 4 Anspruchsvoraussetzungen

Fassung: 7. Juli 2021 bis laufend

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht

(2) Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des § 1a Abs. 2 herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.

(3) Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist.

(4) Voraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a ist weiters, dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation

(4a) Ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht für

(5) Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a setzt weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt

(6) Stellen Versicherungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 keine Einverständniserklärung zur Kostenübernahme aus, so kann – sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4a für beide Partner des Paares vorliegen – dieser Anteil nach Prüfung und Zustimmung durch den Fonds vom Paar übernommen werden.

§ 5

§ 5 Vertragskrankenanstalten; Qualitätssicherung

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Vertragskrankenanstalten; Qualitätssicherung

§ 5. (1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger schließt für den Fonds mit Trägern von Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisationen durchführen, Verträge ab. Durch diese Verträge wird die Berechtigung zur Durchführung der In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des Fonds (§ 2 Abs. 2 und 2a) begründet. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds.

(2) Die Verträge nach Abs. 1 haben bundeseinheitlich zu sein und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen:

(3) Ein Vertrag nach Abs. 1 setzt voraus, dass der Träger der Krankenanstalt

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Fachgesellschaften für umfassende Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation zu sorgen.

(5) Bei Wegfall von Voraussetzungen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 ist der Fonds verpflichtet, den Vertrag zu kündigen.

§ 5a

§ 5a Arzneimittel

Fassung: 14. Januar 2010 bis laufend

Arzneimittel

§ 5a. (1) Vertragsanstalten (§ 5) sind, auch wenn sie nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen, berechtigt,

(2) Hersteller, Depositeure oder Arzneimittel-Großhändler sind berechtigt, die für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel an Vertragskrankenanstalten abzugeben, auch wenn diese nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen.

§ 5b

§ 5b Meldepflicht

Fassung: 14. Januar 2010 bis laufend

Meldepflicht

§ 5b. (1) Die Patienten/-innen sind verpflichtet, der Vertragskrankenanstalt (§ 5), die den Fonds-Versuch durchgeführt hat, das Ergebnis eines Versuchs sowie eine allfällige Geburt jeweils binnen drei Monaten zu melden.

(2) Unterbleibt die Meldung gemäß Abs. 1, hat der Fonds die anteilsmäßig bezahlten Kosten von den Patienten/-innen zurückzufordern.

§ 5c

§ 5c Auskunftspflicht

Fassung: 24. Februar 2015 bis laufend

Auskunftspflicht

§ 5c. Die Vertragskrankenanstalten haben die vom IVF-Fonds übernommenen Leistungen und Tarife in einer für die Paare leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.

§ 6

§ 6 Rechtsschutz

Fassung: 24. Februar 2015 bis laufend

Rechtsschutz

§ 6. (1) Über die Ablehnung der Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a hat der Fonds unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, einen Bescheid zu erlassen, wenn der (die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich verlangt.

(2) Streitigkeiten über die Ablehnung einer Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a gelten als Sozialrechtssachen im Sinne des § 65 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985.

§ 6a

§ 6a Befreiung von Abgaben, Stempel- und Rechtsgebühren

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

Befreiung von Abgaben, Stempel- und Rechtsgebühren

§ 6a. (1) Der Fonds ist von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Die vom Fonds ausgestellten Schriften, die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und die an ihn gerichteten Eingaben sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 7

§ 7 Register

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Register

§ 7. (1) Der Fonds hat

(2) Das Register wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich ÖBIG) im Auftrag des Fonds geführt. Für die Führung des Registers ist der Fonds Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 und die Gesundheit Österreich GmbH Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO).

(3) Das nichtöffentliche Register hat folgende Daten zu enthalten:

(4) Die im Register gemäß Abs. 3 gespeicherten Daten dienen dem Fonds ausschließlich

(5) Die Vertragskrankenanstalten sind verpflichtet, die zur Erfüllung der in Abs. 4 genannten Zwecke erforderlichen Daten gemäß Abs. 3 der von ihnen behandelten Personen der Gesundheit Österreich GmbH online über eine gesicherte Datenverbindung zu übermitteln.

(6) Auf Grund der Meldungen gemäß Abs. 5 hat die Gesundheit Österreich GmbH zumindest einmal jährlich eine Datenauswertung zu erstellen, für die der Personenbezug zu beseitigen ist.

(7) Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen an die Vertragskrankenanstalten und an den Fonds ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen des Bundesministeriums für Gesundheit und der Gesundheit Österreich GmbH auf Daten gemäß Abs. 3 sowie die Vertragskrankenanstalten auf die von ihnen gemäß Abs. 5 übermittelten Daten.

(8) Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass personenbezogene Daten gelöscht werden, sofern sie für die in Abs. 4 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, und den Bundesminister für Gesundheit über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.

(9) § 15a Abs. 4, 7, 8, 11, 12 und 13 GÖGG ist anzuwenden.

(10) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 3 bis 5 sowie § 7b Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

(11) Werden Daten gemäß Abs. 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 7a

§ 7a Übertragung von Aufgaben

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

Übertragung von Aufgaben

§ 7a. Der Fonds ist ermächtigt, externe Organisationen mit der Wahrnehmung administrativer Aufgaben zu betrauen.

§ 7b

§ 7b Verschwiegenheitspflicht

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

Verschwiegenheitspflicht

§ 7b. (1) Die Organe und das gesamte Personal des IVF-Fonds, die Mitarbeiter/innen der vom IVF-Fonds gemäß § 7a betrauten Organisationen, die Mitarbeiter/innen der die Mittel des Fonds aufbringenden Organisationen sowie sämtliche in irgendeiner Form an einer In-vitro-Fertilisation beteiligte Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich insbesondere auf alle den Gesundheitszustand und die Fortpflanzungsfähigkeit betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse des eine Unterstützung des IVF-Fonds beantragenden bzw. in Anspruch nehmenden Paares, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Arzneimittelabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, IVF-Zentren und Apotheken erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden.

(4) Wer der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 bis 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.

§ 8

§ 8 Verweisungen

Fassung: 1. Januar 2000 bis laufend

Verweisungen

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 9

§ 9 Vollziehung

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

§ 9a

§ 9a Übergangsbestimmung

Fassung: 15. Juni 2018 bis laufend

Übergangsbestimmung

§ 9a. (1) § 4 Abs. 6 ist auf jene Versuche anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnen werden.

(2) § 4 Abs. 4, 4a Z 7 und 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2018 ist auf jene Versuche anzuwenden, die bis 30. September 2018 begonnen werden.

§ 10

§ 10 Inkrafttreten

Fassung: 15. Juni 2018 bis laufend

Inkrafttreten

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) § 7 Abs. 2, 4, 10 und 11 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 4 Z 2 und 3, Abs. 4a Z 7 sowie Abs. 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.