Bundesgesetze

IVF-Fonds-Gesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz)

BundesgesetzFassung seit 24. Februar 2015RIS-Stand 7. Juli 2021

RIS-Gesetzesnummer 10005158 · BGBl. I Nr. 180/1999 · 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Original im RIS öffnen

§ 5c

§ 5c Auskunftspflicht

Fassung: 24. Februar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5c IVF-Fonds-Gesetz?

  • Kernaussage§ 5c IVF-Fonds-Gesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vertragskrankenanstalten haben die vom IVF-Fonds übernommenen Leistungen und Tarife in einer für die Paare leicht...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auskunftspflicht

§ 5c. Die Vertragskrankenanstalten haben die vom IVF-Fonds übernommenen Leistungen und Tarife in einer für die Paare leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5b Meldepflicht
Nächster Paragraph§ 6 Rechtsschutz

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5c IVF-Fonds-Gesetz in einfachen Worten?

§ 5c IVF-Fonds-Gesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Februar 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Februar 2015
Fassung seit
24. Februar 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 15:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 129/2021 (NR: GP XXVII IA 1696/A AB 885 S. 113. BR: AB 10669 S. 927.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
  • BGBl. I Nr. 35/2015 (NR: GP XXV RV 445 AB 450 S. 59. BR: 9316 AB 9318 S. 838.)

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Verweise

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Rückverweise

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