§ 14
§ 14 Gemeinsame Bestimmungen
Fassung: 14. Januar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 InfoSiG?
- Kernaussage§ 14 InfoSiG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Internationale Übereinkommen
§ 14. (1) Sofern die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt sind, können sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, um den gegenseitigen Austausch und den Schutz klassifizierter Informationen zu regeln. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.
(2) Übereinkommen gemäß Abs. 1 können insbesondere Folgendes regeln:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 InfoSiG in einfachen Worten?
§ 14 InfoSiG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Januar 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juni 2018
- Fassung seit
- 14. Januar 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 14:33
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 10/2006 (NR: GP XXII RV 1084 AB 1244 S. 129. BR: AB 7449 S. 729.)
- BGBl. I Nr. 129/2003 (NR: GP XXII RV 312 AB 322 S. 40. BR: 6924 AB 6945 S. 704.)
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Verweise
Rückverweise
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