§ 11
§ 11 Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen
Fassung: 14. Januar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 InfoSiG?
- Kernaussage§ 11 InfoSiG behandelt "Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen
Anwendungsbereich des 2. Abschnitts
§ 11. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen in unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und Übereinkommen gemäß § 14 zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten sowie zur Erlangung von Aufträgen erforderlich sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 InfoSiG in einfachen Worten?
§ 11 InfoSiG behandelt "Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Januar 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juni 2018
- Fassung seit
- 14. Januar 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 10/2006 (NR: GP XXII RV 1084 AB 1244 S. 129. BR: AB 7449 S. 729.)
- BGBl. I Nr. 129/2003 (NR: GP XXII RV 312 AB 322 S. 40. BR: 6924 AB 6945 S. 704.)
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