§ 5
§ 5 Vornahme einer Freiheitsbeschränkung
Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 HeimAufG?
- Kernaussage§ 5 HeimAufG behandelt "Vornahme einer Freiheitsbeschränkung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vornahme einer Freiheitsbeschränkung
§ 5. (1) Eine Freiheitsbeschränkung darf nur auf Grund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. Anordnungsbefugt sind
(2) Sofern der Bewohner länger als 48 Stunden dauernd oder über diesen Zeitraum hinaus wiederholt in seiner Freiheit beschränkt wird, hat der Leiter der Einrichtung unverzüglich ein ärztliches Gutachten, ein ärztliches Zeugnis (§ 55 Ärztegesetz 1998) oder sonstige ärztliche Aufzeichnungen (§ 51 Ärztegesetz 1998) darüber einzuholen, dass der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet. Diese ärztlichen Dokumente müssen im Zeitpunkt der Vornahme der Freiheitsbeschränkung aktuell sein.
(3) Eine Freiheitsbeschränkung darf nur unter Einhaltung fachgemäßer Standards und unter möglichster Schonung des Bewohners durchgeführt werden.
(4) Eine Freiheitsbeschränkung ist sofort aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 HeimAufG in einfachen Worten?
§ 5 HeimAufG behandelt "Vornahme einer Freiheitsbeschränkung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Mai 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 08:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 59/2017 (NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 18/2010 (NR: GP XXIV RV 601 AB 608 S. 55. BR: AB 8285 S. 782.)
- BGBl. I Nr. 94/2006 (NR: GP XXII AB 1512 S. 153. BR: AB 7568 S. 735.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 6
- OGH5
- LG Klagenfurt1
Bei 6 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 7Ob141/24x · 23. Oktober 20247Ob141/24x · 23. Oktober 2024 · ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135232HeimAufG §5 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 7Ob119/14x; 7Ob139/14p; 7Ob14/21s; 7Ob123/21w; 7Ob141/24x · 23. Oktober 20247Ob119/14x; 7Ob139/14p; 7Ob14/21s; 7Ob123/21w; 7Ob141/24x · 23. Oktober 2024 · ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129749Veröff: SZ 2014/83 Beisatz: Hier ordnete die Ärztin (§ 5 Abs 1 Z 1 HeimAufG) die Freiheitsbeschränkung des Hinderns des Bewohners am Verlassen eines Bereichs mittels Androhung/Anordnung des Zurückhaltens durch Mitarbeiter des privaten Sicherheitsdienstes an. (T1)Beisatz: Sofern der...
HeimAufG §3 · UbG §33 · HeimAufG §5 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 7Ob80/19v · 12. Juni 20197Ob80/19v · 12. Juni 2019 · ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132721Veröff: SZ 2019/50
HeimAufG §5OGH · RechtssatzOGH · 7Ob134/14b; 7Ob135/14z · 29. Oktober 20147Ob134/14b; 7Ob135/14z · 29. Oktober 2014 · ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129780Veröff: SZ 2014/101
HeimAufG §3 · HeimAufG §4 · HeimAufG §5OGH · RechtssatzOGH · 2Ob77/08z; 7Ob235/11a · 25. Januar 20122Ob77/08z; 7Ob235/11a · 25. Januar 2012 · ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123874Beisatz: Selbst die therapeutisch indizierte medikamentöse Behandlung ist als Freiheitsbeschränkung zu beurteilen, wenn sie primär der Unterbindung von Unruhezuständen und der Beruhigung (also zur „Ruhigstellung" des Bewohners) dient (vergleiche 7 Ob 2423/96s und 1 Ob 251/00v zum UbG)....
HeimAufG §5 Abs2LG Klagenfurt · RechtssatzLG Klagenfurt · 4R27/08z · 28. Januar 20084R27/08z · 28. Januar 2008 · ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000035HeimAufG §3 · HeimaufG §5 Abs2