Bundesgesetze

Heimaufenthaltsgesetz

Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Heimaufenthaltsgesetz – HeimAufG)

HeimAufGBundesgesetzFassung seit 14. Juli 2023RIS-Stand 19. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20003231 · BGBl. I Nr. 11/2004 · 82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Rekursverfahren

Fassung: 14. Juli 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 HeimAufG?

  • Kernaussage§ 17 HeimAufG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rekursverfahren

§ 17. (1) Das Rekursgericht hat, wenn die Freiheitsbeschränkung noch andauert, innerhalb von 14 Tagen ab dem Einlangen der Akten zu entscheiden.

(2) Das Rekursgericht hat das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Es kann sich auch durch ein einzelnes Mitglied des Senats einen persönlichen Eindruck vom Bewohner verschaffen. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Beschließt das Rekursgericht, die Freiheitsbeschränkung für unzulässig zu erklären, so hat es, sofern diese noch aufrecht ist, unverzüglich den Leiter der Einrichtung sowie den Bewohnervertreter (§ 8 Abs. 2) zu verständigen. Die Freiheitsbeschränkung ist in diesem Fall sogleich aufzuheben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 16 Rechtsmittel

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 HeimAufG in einfachen Worten?

§ 17 HeimAufG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Juli 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juli 2023
Fassung seit
14. Juli 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 08:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 59/2017 (NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 18/2010 (NR: GP XXIV RV 601 AB 608 S. 55. BR: AB 8285 S. 782.)
  • BGBl. I Nr. 94/2006 (NR: GP XXII AB 1512 S. 153. BR: AB 7568 S. 735.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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